29.11.2019, 12:57
(29.11.2019, 11:06)Sophie schrieb: Ich lese in Ihrem Link folgende Aussage zu dem Entlastungfreibetrag :Der Altersentlastungsbeitrag hat jetzt nichts mit der laufenden Diskussion zu tun, also die Doppelbesteuerung.
Jetzt steh ich offenbar auf dem Schlauch. So wie ich das lese betrifft die Regelung nur Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. LJ vollendet haben.
Was ist denn mit den Jüngeren?
EL könne Sie mal aufklären, bitte?
Dieser gilt nur, wenn man ab 64 noch steuerpflichtig arbeitet oder auch sonstige steuerpflichtige Bezüge hat. z.B. 2018 64 J. geworden, 2019 wird der automatisch geltend gemacht. Sollte auch der AG schon tun. Spätestens in der Steuererklärung wird der vom Finanzamt ausgerechnet und abgezogen.
Wenn man schon in Vollrente ist, gilt der nicht mehr, aber dann gibt es ja den festgesetzten Steuerfreibetrag je nach Renteneintritt, der jetzt jährlich um 2 % abschmilzt. Ich weiß, das ist alles sehr verwirrend....
Zitat:Der Altersentlastungsbetrag soll eine gerechtere Besteuerung im Alter gewährleisten. Denn für Versorgungsbezüge, allgemeine Leibrenten und bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen gibt es spezielle steuerliche Vergünstigungen, z. B. in Form von Freibeträgen oder ermäßigter Besteuerung. Damit beispielsweise ältere Erwerbstätige nicht schlechter gestellt sind, wurde der Altersentlastungsbetrag eingeführt. Sie erhalten einen Altersentlastungsbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben und folgende Bedingungen erfüllen:
https://www.quicksteuer.de/steuer-wissen/detailseite/news-action/detail/steuer-wissen/altersentlastungsbetrag-was-ist-das-und-wer-bekommt-ihn.html