29.11.2019, 10:35
(29.11.2019, 09:45)UglyWinner schrieb: Von selbst passiert da m.w. nichts.Es ist ziemlich verwirrend was hier geschrieben wird. Es geht doch um Rentner oder nicht?
Altersvorsorgeaufwendungen, und das sind ja die RV-Beiträge der Arbeitnehmer, können steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es da auf einen Höchstbetrag.
Wenn man in seiner Einkommensteuererklkärung die Beträge richtig angibt (muß man ja nur vo9n der Bescheinigung des Arbeitgebers abschreiben) werden RV-Beiträge m.e. autoimatisch in der Besteuerung berücksichtigt.
Ein Rentner bekommt keine Bescheinigung von seinem Arbeitgeber mehr wo er das "abschreiben" kann.
Er bekommt aber eine Bescheinigung der DRV mit der jhrl. Bruttorente und den gezahlten Beiträgen, aber nur für KV und PV, die er absetzen kann, da er ja keine RV-Beiträge mehr zahlt.
Viele Arbeitnehmer, die (sonst) nichts abzusetzen haben, machen keine Steuererklärung, also wirken sich die versteuerten RV-Beiträge auch nicht steuermindernd aus. Kann man sagen, selber schuld, aber das System ist falsch.
Gleich bei der Lohnabrechnung sollten die RV-Beiträge steuerfrei sein, dann hätte jeder was davon und die nachgelagerte Besteuerung wäre vlt. rechtens.
Wenn jemand freiwillig in die gesetzliche RV einbezahlt so wie leopold, dann kann er diese Beiträge natürlich in der Steuererklärung absetzen.
Es geht doch wohl darum beim BVerG, dass jeder AN zumindestens den Betrag als Rente ausbezahlt bekommt, den er einbezahlt hat? Gilt da jetzt nur der AN-Anteil oder auch der AG-Anteil?