26.02.2018, 15:58
(26.02.2018, 15:25)PuK schrieb: Das steht natürlich drin in dem Bescheid. Dass der unwiderrufilich ist.
Aber man kann mich nicht zwingen, die Waffe auf ein menschliches Wesen zu richten und dann abzudrücken. Dazu müssten sie mich erschießen, denn ich wäre dann selbst der Feind. Ich tu sowas nicht. Auf gar keinen Fall. Das sind einfach Grundsätze,die man sich selbst setzt. Durch eine absichtliche Tötung eines Menschen, der nicht über Wochen hinweg danach verlangt (z.B. jemand, der nur noch den Kopf bewegen oder mit den Augen klimpern kann), verwirkt man sein eigenes Recht auf Leben. Gründe sind egal, außer alle Beteiligten wollen aus rationalen Gründen, dass jetzt jemand sterben muss. Weil die Welt eine bessere wäre ohne diesen Menschen und, damit der Schmerz endlich aufhört.
Das Grundgesetz sieht auch im Verteidigungsfall eine Verweigerung des Kriegsdienstes vor.
Zitat:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.