28.08.2019, 11:58
(28.08.2019, 11:37)Ich_bins schrieb: 1.) Grundkenntnisse im Rechtsstaat müssen sie sich schon selber arbeiten.
2.) Das sie nicht wissen, wann man wie Rechtsmittel einlegen kann, haben sie hier in mehreren Beiträgen unter Beweis gestellt. Ich schreib von:
Sorry, aber hier sind Sie derjenige, der falsch liegt! Sie haben geschrieben:
(28.08.2019, 11:01)Ich_bins schrieb: Übrigens wird die Verteidigung möglicherweise entsprechenden Rechtsmittel einlegen, wenn dies nicht so war. Dazu muss man aber erst einmal, die schrftliche Begründung des Rechtsmittels der Verteidigung abwarten.
Sophie hat Ihnen aufgezeigt, dass die Verteidigung bereits Rechtsmittel eingelegt hat. Dafür muss man auch nicht erst, wie Sie es schreiben, auf die schrftliche Begründung des Rechtsmittels der Verteidigung warten. Die Verteidigung kann sofort nach dem Urteilsspruch Rechtsmittel einlegen, die Strafprozessordnung sieht das ohne Bedingungen vor. Um das Urteil begründet anfechten zu können muss allerdings erst einmal das schriftliche Urteil des Gerichts vorliegen. Wenn das der Fall ist, dann hat die Verteidigung eine angemessene Frist, die Anfechtung des Urteils zu begründen. Im vorliegenden Fall dürfte es auf eine Revision hinaus laufen, da hier ja Verfahrensfehler geltend gemacht werden.