16.08.2019, 09:58
(16.08.2019, 08:16)Ich_bins schrieb: Das ist Unsinn.
Die Verbüßung der Strafe wurde nur ausgesetzt. Das ist im den §§ 57, 57a StGB, §§ 454, 463 Abs. 3 StPO nachzulesen.
Ende des Disput über das Thema weil:
Sie sind im Irrtum, denn die von Ihnen genannten Paragraphen haben nichts damit zu tun. Herr Förster hat zwei Drittel seiner Strafe abgesessen, und wenn man die U-Haft hinzurechnet, dann hat er sogar die Strafe voll abgesessen. Denn dort saß er bereits seit 2016. Vor dem Gesetz hat er für seine Taten gebüßt, das letzte Drittel ist ja zur Bewährung ausgesetzt. Wenn er also nochmal gegen das Gesetz verstößt, dann muss er die Reststrafe auch absitzen. Nichts anderes als damals bei Herrn Hoeness. Lässt man sich in der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen, dann gilt die Strafe als vollzogen. Auch wenn Sie mit der Kirche nichts am Hut haben, werden Sie ja trotzdem den Satz von Jesus kennen: Derjenige unter euch, der ohne Schuld ist, der werfe den ersten Stein!
Und nur persönlich bemerkt: Herr Förster wird es ungleich schwerer als "normale" Straftäter haben, wieder in der Gesellschaft Fuß zu fassen. Da sind Häme und Spott nun wirklich unangebracht!