29.06.2019, 18:23
Der Art. 29 Abs. 1 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) regelt die Bezeichnung von Schulen.
Darüber hinaus kann nach Satz 3 "Der Schule [kann] vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats neben der amtlichen Bezeichnung ein Name verliehen werden.
Eine Aberkennung wird wohl denselben Weg nehmen müssen.
Ich persönlich halte es für richtig, dass der Name nicht geändert wird.
Darüber hinaus kann nach Satz 3 "Der Schule [kann] vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats neben der amtlichen Bezeichnung ein Name verliehen werden.
Eine Aberkennung wird wohl denselben Weg nehmen müssen.
Ich persönlich halte es für richtig, dass der Name nicht geändert wird.