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Österreich: Die FPÖ und Kanzler Kurz

Um zur Abwechslung mal wieder zum Thema zurückzukommen.

Das twittert der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Würtemmberberg:
Twitter 
Und @Klartexter: Das ist die Rechtslage in Österreich:

Zitat:§ 120 Strafgesetzbuch (Österreich): Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Und das da in Spanien:

Zitat:Código Penal Artikel 197

1. Jeder, der ohne Zustimmung [eines anderen dessen] Papiere, Briefe, E-Mails oder andere Dokumente oder persönliche Gegenstände beschlagnahmt,  Telekommunikation abhört oder technische Vorrichtungen zum Abhören, Übertragen, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton oder Bild oder eines anderen Kommunikationssignals verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren und einer Geldstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten bestraft.

2. Die gleichen Strafen werden gegen jeden verhängt, der, ohne autorisiert zu sein, zum Nachteil eines Dritten reservierte persönliche oder familiäre Daten eines anderen beschlagnahmt, verwendet oder ändert, die in elektronischen oder telematischen Dateien oder Trägern oder in jeder anderen Art von Dateien oder öffentlichen oder privaten Registern gespeichert sind. Die gleichen Strafen werden gegen jeden verhängt, der unberechtigterweise auf sie zugreift, sowie gegen jeden, der sie zum Nachteil des Dateninhabers oder eines Dritten ändert oder verwendet.

(3) Die Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren wird verhängt, wenn die in früheren Zahlen festgestellten Daten oder Fakten oder die erfassten Bilder verbreitet, offengelegt oder an Dritte weitergegeben werden.

Er wird mit einer Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren und einer Geldstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten bestraft, wenn er in Kenntnis seiner illegalen Herkunft und ohne an seiner Entdeckung teilgenommen zu haben, sich an dem in Absatz 1 beschriebenen Verhalten beteiligt.

4. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beschriebenen Handlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren geahndet [wenn sie]:

a) von Personen begangen werden, die für die Dateien, Computer, elektronische oder telematische Medien, Archive oder Register verantwortlich oder verantwortlich sind; oder

b) durch die unbefugte Verwendung der personenbezogenen Daten des Opfers erfolgen.

Wurden die [geschützten] Daten verbreitet, übermittelt oder an Dritte weitergegeben, werden die Sanktionen im oberen Teil verhängt.

5. Auch wenn sich die in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Tatsachen auf personenbezogene Daten auswirken, die Ideologie, Religion, Glauben, Gesundheit, rassische Herkunft oder Sexualleben offenbaren, oder wenn das Opfer ein Minderjähriger oder eine Person mit einer Behinderung ist, die besonderen Schutz benötigt, werden die in der oberen Hälfte vorgesehenen Sanktionen verhängt.

6. Werden die Handlungen aus Profitgründen vorgenommen, werden die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen Sanktionen in der oberen Hälfte des Artikels verhängt. Wenn sie auch die in Absatz 1 genannten Daten betreffen, wird die zu verhängende Strafe mit einer Freiheitsstrafe von vier bis sieben Jahren festgesetzt.

7. Jede Person, die ohne Zustimmung des Betreffenden Bilder oder audiovisuelle Aufzeichnungen dieser Person, die sie mit ihrer Zustimmung in einem Heim oder an einem anderen Ort außerhalb der Sichtweite Dritter eingeholt hat, verbreitet, offenbart oder an Dritte weitergibt, ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten verpflichtet, wenn die Offenlegung die Privatsphäre dieser Person ernsthaft beeinträchtigt.

Die Strafe wird in ihrer oberen Hälfte verhängt, wenn die Taten vom Ehegatten oder von einer Person begangen wurden, die mit ihm durch ein analoges affektives Verhältnis verbunden ist oder war, auch ohne Zusammenleben, das Opfer ein Minderjähriger oder eine Person mit einer Behinderung war, die besonderen Schutz benötigt, oder die Taten zu einem lukrativen Zweck begangen wurden.

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator 
und stilistisch leicht bearbeitet von mir (eckige Klammern).

Was SZ und Spiegel da veröffentlicht haben, ist in allen involvierten Staaten strafbar und hat mit "Pressefreiheit" nichts zu tun. Auch die Presse unterliegt dem allgemeinen Strafrecht und darf sich nicht alles erlauben, nur weil sie "frei" ist. Mit "Pressefreiheit" ist etwas völlig anderes gemeint und gerade die Veröffentlichung ("Dritten zugänglich machen") wird völlig zu Recht mit härteren Strafen bedroht als die bloße Anfertigung von Aufnahmen.

Dass die Pressefreiheit gegenüber dem Strafrecht den Kürzeren zieht, steht sogar im GG. Der Art. mit der Pressefreiheit hat nämlich u.a. auch noch einen Absatz 2.

Zitat:Art 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ich hoffe, der Strache hat einen guten Anwalt, der den "Spiegel" und die SZ gleich in allen drei in Frage kommenden Ländern verklagt und denen mal heimleuchtet. So geht's nämlich nicht, nirgends.
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(19.05.2019, 21:50)nomoi schrieb:  sauguat sogar:

Martin, seit 15.09.15 an Bord      =  8.088 Beiträge
Sie Zappelphillip, seit 23.09.16  =  8.135 Beiträge und das bei einem sog. Vollzeitjob  Clap

bedauere, Martin, das durfte ich mir doch gönnen,
bei dieser alten Apfelsorte von der Streuobstwiese.

Sehr sauguat sogar, oder um es mit Leopolds drei Lieblingssmileys zu sagen:
Clap Clown   Lol
Jaja, der Balken im eigenen Auge ...
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(19.05.2019, 22:44)leopold schrieb:  Ich bin eben mit dem Denken und Schreiben etwas schneller als der Durchschnitt.

Im Vergessen sowie Verdrehen und Verfälschen von Aussagen aber auch  Rauch
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(19.05.2019, 23:46)PuK schrieb:  Ich hoffe, der Strache hat einen guten Anwalt, der den "Spiegel" und die SZ gleich in allen drei in Frage kommenden Ländern verklagt und denen mal heimleuchtet. So geht's nämlich nicht, nirgends.

Schon seltsam, wie Du Dich hier für Strache ins Zeug legst! Du machst einen Täter zum Opfer, nichts anderes! Ob Du wohl auch so reagieren würdest, wenn die Person Merkel, Scholz oder Maas heißen würde?

Ich habe es ja bereits geschrieben, dass die Verlage sehr wohl vorher abgeklärt haben, wie die rechtliche Situation ist. Deine Kenntnisse in Jura scheinen mir auch nicht so toll zu sein, denn auch Du solltest wissen, dass eine Straftat - so es eine ist - nur im Land der Tat verfolgt werden kann. Strache müsste also eine Anzeige erstatten, die österreichischen Behörden würden Deutschland um Amtshilfe ersuchen, und die Staatsanwaltschaften Hamburg und München würden dann ermitteln. Auch zivilrechtlich könnte er nur in Deutschland klagen, da beide Verlage nur in Deutschland ihren Sitz haben.
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(20.05.2019, 08:59)Klartexter schrieb:  Schon seltsam, wie Du Dich hier für Strache ins Zeug legst! Du machst einen Täter zum Opfer, nichts anderes! Ob Du wohl auch so reagieren würdest, wenn die Person Merkel, Scholz oder Maas heißen würde?

Ich habe es ja bereits geschrieben, dass die Verlage sehr wohl vorher abgeklärt haben, wie die rechtliche Situation ist. Deine Kenntnisse in Jura scheinen mir auch nicht so toll zu sein, denn auch Du solltest wissen, dass eine Straftat - so es eine ist - nur im Land der Tat verfolgt werden kann. Strache müsste also eine Anzeige erstatten, die österreichischen Behörden würden Deutschland um Amtshilfe ersuchen, und die Staatsanwaltschaften Hamburg und München würden dann ermitteln. Auch zivilrechtlich könnte er nur in Deutschland klagen, da beide Verlage nur in Deutschland ihren Sitz haben.

Es gibt mindestens zwei Taten. Das Abhören und das Veröffentlichen der Aufnahme. Die eine wurde in Spanien begangen, die andere in Deutschland. Und wenn ich in Österreich bin und z.B. Kinderpornographie bei mir gefunden wird, dann ist es ja auch egal, woher ich die eingeführt habe und wo sie hergestellt wurde. Dann bin ich in Österreich dran.

Ich kann nichts Seltsames daran finden, wenn man dafür plädiert, dass auch die deutsche Presse sich an die Verfassung und an geltende Gesetze halten muss. Wenn sie die Aufnahme nicht veröffentlicht hätten, sondern ein Transkript, würde die Sache halb so heiß gegessen. Vor gar nicht allzulanger Zeit, als es noch kein Internet gab bzw. eines, das für Videos viel zu langsam war, wäre ihnen auch gar nichts anderes übrig geblieben.

Festzuhalten ist, dass der Journalismus nicht im rechtsfreien Raum arbeitet und dass es dabei nicht auf konkrete Politiker und Parteien ankommt. Nicht einmal darauf, ob es sich um Politiker handelt. Die Gesetze gelten im Hinblick auf versteckte Aufnahmen von jeder x-beliebigen Person.
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(20.05.2019, 09:17)PuK schrieb:  Es gibt mindestens zwei Taten. Das Abhören und das Veröffentlichen der Aufnahme. Die eine wurde in Spanien begangen, die andere in Deutschland. Und wenn ich in Österreich bin und z.B. Kinderpornographie bei mir gefunden wird, dann ist es ja auch egal, woher ich die eingeführt habe und wo sie hergestellt wurde. Dann bin ich in Österreich dran.

Ich kann nichts Seltsames daran finden, wenn man dafür plädiert, dass auch die deutsche Presse sich an die Verfassung und an geltende Gesetze halten muss. Wenn sie die Aufnahme nicht veröffentlicht hätten, sondern ein Transkript, würde die Sache halb so heiß gegessen. Vor gar nicht allzulanger Zeit, als es noch kein Internet gab bzw. eines, das für Videos viel zu langsam war, wäre ihnen auch gar nichts anderes übrig geblieben.

Festzuhalten ist, dass der Journalismus nicht im rechtsfreien Raum arbeitet und dass es dabei nicht auf konkrete Politiker und Parteien ankommt. Nicht einmal darauf, ob es sich um Politiker handelt. Die Gesetze gelten im Hinblick auf versteckte Aufnahmen von jeder x-beliebigen Person.

Da stimme ich Dir zu. Ich finde es eher seltsam, dass, nur weil es den Richtigen getroffen hat und tatsächlich Unerhörtes dokumentiert wurde, völlig außen vor bleiben soll, wie agiert wird. Ist so wie bei der Polizei. Folter ist halt nunmal verboten auch wenn sie im Einzelfall wünschenswerte Ergebnisse liefern kann/könnte.
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(20.05.2019, 09:38)Sophie schrieb:  Da stimme ich Dir zu. Ich finde es eher seltsam, dass, nur weil es den Richtigen getroffen hat und tatsächlich Unerhörtes dokumentiert wurde, völlig außen vor bleiben soll, wie agiert wird. Ist so wie bei der Polizei. Folter ist halt nunmal verboten auch wenn sie im Einzelfall wünschenswerte Ergebnisse liefern kann/könnte.

Danke.

@Klartexter: Von wegen "Jurakenntnisse nicht so toll"... Du kannst ja mal googeln nach "BVerfG § 201 StGB überragendes allgemeines Interesse".

Das "überragende allgemeine Interesse" bezieht sich nur auf Interessen des deutschen Staats, nicht eines anderen Landes (wenn es also z.B. um die Hinterziehung von deutschen Steuern geht). Das BVerfG hat sich schon mehrfach damit beschäftigt, da kommt immer das Gleiche dabei raus.

Und weil Straftaten in mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Ländern vorliegen, würde ich Straches Anwalt empfehlen, in dem Fall mit der Schrotflinte zu schießen und in allen drei in Frage kommenden Ländern Strafanzeige zu erstatten. Wer dann wen um Amtshilfe bittet, und wo das ggf. endgültig landet, wird man sehen. Verboten ist sowas aber in allen drei Ländern. Ich sehe daher keinen Grund, der gegen drei verschiedene Prozesse spräche.
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Zur Zeit nimmt der investigative Journalismus oder Enthüllungsjournalismus noch eine Sonderstellung ein. Er gilt auch als 4. Gewalt im Staat und verhindert doch dass der Staat Österreich größeren Schaden nimmt. Ich gehe davon aus dass dabei nicht mit dem normalen Gesetzbuch gearbeitet wird, ansonsten müßte er verboten werden.
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(20.05.2019, 10:31)derfnam schrieb:  Zur Zeit nimmt der investigative Journalismus oder Enthüllungsjournalismus noch eine Sonderstellung ein. Er gilt auch als 4. Gewalt im Staat und verhindert doch dass der Staat Österreich größeren Schaden nimmt. Ich gehe davon aus dass dabei nicht mit dem normalen Gesetzbuch gearbeitet wird, ansonsten müßte er verboten werden.

Er nimmt natürlich keine Sonderstellung ein, sondern muss sich juristisch behandeln lassen wie die "Stadtzeitung" auch. Und Sie müssen noch erklären, was daran investigativ sein soll, wenn man sich ein Video aufdrängen lässt, das irgendjemand aus welchen Gründen auch immer erst jetzt an die große Glocke hängen will, dass man sich also zum Erfüllungsgehilfen von jemandem macht, dessen Identität und Motive man (angeblich) nicht kennt. Ich persönlich neige ja zur Silberstein-Theorie. Der Tal Silberstein hat im Wahlkampf in Österreich 2017 schon Lügen im Sinne der SPÖ verbreitet. Nur kann man den Silberstein schlecht fragen, weil der vor ca. 1 1/2 Jahren in Israel hopsgenommen wurde und dort immer noch im Knast sitzt.
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(20.05.2019, 10:37)PuK schrieb:  Er nimmt natürlich keine Sonderstellung ein, sondern muss sich juristisch behandeln lassen wie die "Stadtzeitung" auch. Und Sie müssen noch erklären, was daran investigativ sein soll, wenn man sich ein Video aufdrängen lässt, das irgendjemand aus welchen Gründen auch immer erst jetzt an die große Glocke hängen will, dass man sich also zum Erfüllungsgehilfen von jemandem macht, dessen Identität und Motive man (angeblich) nicht kennt. Ich persönlich neige ja zur Silberstein-Theorie. Der Silberstein hat zur Wahl in Österreich 2017 schon Lügen im Sinne der SPÖ verbreitet. Nur kann man den Silberstein schlecht fragen, weil der vor ca. 1 1/2 Jahren in Israel hopsgenommen wurde und dort immer noch im Knast sitzt.

Investigativ vielleicht nicht, enthüllend jedoch auf jeden Fall.
Ich gebe dir recht, dass es sich um illegale Methoden bei der Vorgehensweise der Enthüllung  handelt. Man könnte, da nicht richterlich angeordnet, diese natürlich nicht für juristische Schritte gegen Strache einsetzen. Dies ist aber ohnehin nicht der Fall.
Was hätten SZ und Spiegel machen sollen? Man kann doch nicht tun, als wäre nichts gewesen, a la: "Wir wüssten da was, dürfen's aber nicht sagen!" Die Häuser haben sorgfältig die Echtheit überprüft, fertig.
Ich vergleichs mal mit einem banalen beispiel aus unserer Welt:
Jemand filmt dich beim Blaumachen und gibt's anonym deinem Chef. Der mahnt dich ab oder schmeisst dich raus.
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