30.03.2019, 20:41
(30.03.2019, 16:06)Sophie schrieb: Wenn Urheberrechtsverletzungen Straftaten sind, dann muss man diese nicht begünstigen.
Das sind sie zwar im Prinzip und sie sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, bei gewerbsmäßigen Fällen bis zu acht Jahren bedroht. Aber sie werden nur auf Antrag verfolgt, außer es liegt ein "öffentliches Interesse" vor. Dieses öffentliche Interesse ist aber nur schwer denkbar und käme z.B. in Frage, falls jemand "Vorbehaltsfilme" aus dem dritten Reich, deren Urheberrechte nach dem Krieg der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung übertragen wurden, unerlaubt in Verkehr bringen würde. Aber auch dann wäre wohl der Vorwurf der Volksverhetzung, der sich gleichzeitig daraus ergeben würde, schwerwiegender.
Viel einfacher und lukrativer ist es bei einer "normalen" Urheberrechtsverletzung für den Urheberreichtsinhaber bzw. Rechteverwerter, den zivilrechtlichen Weg (Abmahnung, Schadensersatzklage usw.) zu gehen. Davon, dass der Täter im Gefängnis sitzt, hat er ja nichts. Aber wenn er zivilrechtlich erfolgreich ist, klingelt bei ihm die Kasse.