28.03.2019, 13:46
Um die Urheber eines Computerprogramms geht es aber in Art. 13 bzw. bzw. jetzt 17 gar nicht, sondern lediglich um Musik, Filme im weitesten Sinn und Druckerzeugnisse und die Onlineversionen davon, also um Bilder und Texte. Obwohl man das Computerprogramm auch in der Regel nicht selbst vertreibt, sondern den Vertrieb einer Softwarefirma überlässt. Die Urheber von Software werden in Art. 18 behandelt, bzw. eben nicht.
Der ganze Artikel ist übrigens lesenswert, denn man erhält dadurch einen kompakten Überblick darüber, was überhaupt in den knapp 150 Seiten der Richtlinie steht. Und an diesem hapert es bei einer ganzen Anzahl von Leuten, auch in diesem Forum.
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Deutschland hat eine lange Tradition, Europarecht falsch umzusetzen
Die Sache dürfte also noch ein unschönes Nachspiel haben.
Zitat:Die Artikel 18 bis 23 sollen den Urhebern mehr Rechte gegenüber den Verwertern zusichern. Ausgenommen davon sind jedoch ausdrücklich "Urheber eines Computerprogramms".
Quelle: Golem
Der ganze Artikel ist übrigens lesenswert, denn man erhält dadurch einen kompakten Überblick darüber, was überhaupt in den knapp 150 Seiten der Richtlinie steht. Und an diesem hapert es bei einer ganzen Anzahl von Leuten, auch in diesem Forum.
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Zitat:"Der Kompromissvorschlag [der CDU zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht] ist evident europarechtswidrig, ggf. verstößt er sogar gegen das nationale Verfassungsrecht", meint [Prof. Dr. Michael] Beurskens [von der Universität Passau]. Von der Richtlinie werde "verlangt, die Erlaubnis der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten vor der öffentlichen Wiedergabe einzuholen". Dies sei nur über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA möglich. Es dürfe aber schon wegen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 I Grundgesetz (GG) keinen Zwang geben, Rechte an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA übertragen zu müssen, so der Rechtsprofessor.
Die Sache dürfte also noch ein unschönes Nachspiel haben.