11.03.2019, 20:38
Übrigens geht die Meinungsfreiheit in Deutschland genau so weit wie in der Schweiz:
Da braucht sich der Schweizer also nicht so zu wundern. Das muss er doch von daheim kennen.
Aber ein bisschen die Contenance wahren sollte man dabei trotzdem. Es gibt nämlich in Deutschland außerdem noch den § 90 StGB.
Erlaubt und sogar erwünscht ist dagegen das Verglimpfen des Bundespräsidenten.
Zitat:Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Quelle: Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft
Zitat:Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Da braucht sich der Schweizer also nicht so zu wundern. Das muss er doch von daheim kennen.
Aber ein bisschen die Contenance wahren sollte man dabei trotzdem. Es gibt nämlich in Deutschland außerdem noch den § 90 StGB.
Erlaubt und sogar erwünscht ist dagegen das Verglimpfen des Bundespräsidenten.