17.05.2019, 22:54
(17.05.2019, 22:42)nomoi schrieb: Damit würde der Arbeitgeber gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen.
Der AN hat ein berechtigtes Interesse, dass persönliche Daten,
z.B. sein Einkommen "geheim"gehalten werden.
"Fast" jeder Arbeitsvertrag enthält außerdem eine Geheimhaltungsvereinbarung, die sowohl den AG schützt
als auch den AN.
Dieser hat selbst über seine Vergütung Verschwiegenheit bewahren, wenn es sich um einen wettbewerblich relevanten Faktor handelt.
Nachdem leopold für die Preisprüfung im Themengebiet GWS (Gas-Wasser-Sche*se) zuständig ist, kann er vermutlich ab und an einen Blick in die BWA erhaschen und die Lohnsummen sehen. Dass er daraus die einzelnen Einkommen ableiten kann, ist natürlich Quatsch und seinem Größenwahn geschuldet. Tun wir einfach so, als hätten wir es nicht bemerkt.
Martin