22.08.2018, 13:17
(22.08.2018, 12:39)Lueginsland schrieb: Ha?
Wie um Alles in der Welt könnte irgend ein Gericht eine drohende Gefahr als verfassungswidrig einstufen??
Beim Urteil des BVerfG gibt es um Gefahren des internationalen Terrorismus.
Zitat aus dem Urteil des BVerfG:
Zitat:Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimli-
chen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-
Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommu-
nikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb
von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz
mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.
...
Eine weitere Verwendung von Daten gemäß § 20v Absatz 4 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz
oder eine Übermittlung von Daten gemäß § 20v
Absatz 5 und § 14 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz betreffend Daten
aus Wohnraumüberwachungen (§ 20h Bundeskriminalamtgesetz)
ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und betreffend Daten
aus Online-Durchsuchungen (§ 20k Bundeskriminalamtgesetz) nur bei
Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr für die jeweils maßgeblichen
Rechtsgüter zulässig.
5/
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...96609.html
Zitat:3) 1Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall 1.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
2.
Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,
wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2Bedeutende Rechtsgüter sind:
1.
der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
2.
Leben, Gesundheit oder Freiheit,
3.
die sexuelle Selbstbestimmung,
4.
erhebliche Eigentumspositionen oder
5.
Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Doc...eSupport=1
Also wesentlich mehr als nur Gefahren des internationalen Terrorismus.