26.10.2017, 15:47
(26.10.2017, 11:45)Don Cat schrieb: Die Religionsfreiheit steht bei uns niemals zur Disposition.
Wohingegen:
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
De Fakto geht es da um Verbote von Vereinigungen, Vereine, Parteien usw.
Das reicht doch um z.B. ne Mosche oder nen islamischen Verein zuzusperren, wenn dort Terroristen ausgebildet oder angeworben werden.
Und wie gehen wir praktisch vor? Die systeminhärente Gefährdungslage ist gegeben. Flächendeckend "Kulturvereine" und Moscheen überwachen? Oder hoffen, dass ein Tippgeber aus der Szene rechtzeitig warnt? Überall V-Leute einschleusen? Mir scheint es nicht ganz durchdacht, wie das quantitative Problem gelöst werden kann, um am Ende eine qualitativ brauchbare Lösung zu erhalten.
Martin