26.10.2017, 11:58
(26.10.2017, 11:45)Don Cat schrieb: Die Religionsfreiheit steht bei uns niemals zur Disposition.
Wohingegen:
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
De Fakto geht es da um Verbote von Vereinigungen, Vereine, Parteien usw.
Das reicht doch um z.B. ne Mosche oder nen islamischen Verein zuzusperren, wenn dort Terroristen ausgebildet oder angeworben werden.
Eben, es genügt meist, wenn man den Spielraum, den die bereits bestehenden Gesetze bieten, ausnützt.
Zudem:
Als man das GG ausarbeitete, dachte sicher keiner der Beteiligten daran, dass einmal eine sich islamisch nennende Organisation unter dem Schutzmantel einer großen Religion, ihres Gottes und konkret auch von Moscheen weltweit Anschläge verüben und Menschen töten würde.
Man könnte also ein Gesetz verabschieden, das allgemein gehalten ist und die Religionsfreiheit einschränkt, wenn ein gravierender Missbrauch der Religionsfreiheit vorliegt, und das auch Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Missbrauchs erlaubt.