18.05.2019, 20:24
(18.05.2019, 20:13)messalina schrieb: Ahh jetzt verstehe ich erst! Nicht nur das Filmen von dem Video sondern auch das Veröffentlichen ist schon kriminell. Also dann können die sich ja gar nicht auf Informantenschutz herausreden, oder?
Ja, § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Veröffentlichen ist m.E. sogar schlimmer, denn wen juckt's, wenn derjenige, der die Aufnahme gemacht hat, sich das jeden Abend vor dem Einschlafen anhört? Niemanden.
Rausreden könnten sie sich allenfalls auf § Abs. 2 Satz 3 ("[Die Tat] ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.") Es ist aber zweifelhaft, ob es in Deutschland von öffentlichem Interesse ist, und dann noch von überragendem, was genau der österreichische Vizekanzler im Urlaub mit einer angeblichen Russin redet, die ihn in eine Falle gelockt hat.