(05.03.2017, 17:54)forest schrieb: Hat ein ausländischer Politiker einen Rechtsanspruch, im Ausland für Wahlkampfzwecke und Verfassungsänderungen in seinem Land auftreten zu dürfen?
'Nicht erwünscht' ist verständlich genug ausgedrückt, seinen Bohei daheim aufzuführen, wenn er schon nicht darauf verzichten kann.
Ich war bisher der Meinung, dass nur eine Kommune aus Sicherheitsgründen solch eine Versammlung verbieten kann. So hatte das ein sogenannter Rechtsexperte im ZDF jedenfalls behauptet.
Gerade lese ich aber, dass das nicht stimmt.
In
Art. 8 GG heißt es: " Alle
Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Die Versammlungsfreiheit gilt demnach stenggenommen
nur für Deutsche. Allerdings wurde das in Vergangenheit in der Praxis sehr liberal ausgelegt.
Zudem gilt
§ 47 Aufenthaltsgesetz: "Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie (...) die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (...)."
Eine Beeinträchtigung des friedlichen Zusammenlebens (und das ist nicht viel) genügt also, um eine Versammlung zu verbieten. Zuständig die wären Ausländerbehörden der Länder.
Schließlich könnte die Bundesregierung einem ausländischen Politiker jederzeit die Einreise verwehren. Das ist völkerrechtlich so geregelt.
Es gibt also jede Menge Möglichkeiten einzuschreiten. Es stellt sich aber immer noch die Frage, ob dies politisch zielführend oder doch eher kontraproduktiv wäre. Jetzt wirft Erdogan Deutschland "Nazi-Praktiken" vor. Damit dürfte klar sein, dass er die Eskalation unbedingt will. Man sollte ihn einfach schwätzen lassen.