24.12.2019, 15:11
(24.12.2019, 14:08)Sophie schrieb: § 112 StPO https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html
also:
Zitat:(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 226 des Strafgesetzbuches darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Außer Verhältnis gem. (1) steht die Unteruschungshaft m.E. nicht.
Gem. (2) b) und c) und dem und darf sie m.E. angeordnet werden.
(3) trifft nur einen, aber der muß(te) erstmal gefunden werden können. Die anderen hängen mit drin, also U'haft 'auch angeordnet werden'.