01.02.2017, 14:52
(01.02.2017, 14:36)PuK schrieb: Der Zusammenhang dieser beiden Sätze, von dem ich beim zweiten nur den ersten Halbsatz zitiert habe, weil das genügt, erschließt sich mir nicht.
Wäre eine "Sucht nach Geschwindigkeit" (sofern es das gibt, und ich fasse meinen persönlichen Suchbegriff ohnehin schon extrem weit), denn nicht eher ein Entlastungsgrund im Sinne von "kein Vorsatz"? Denn wenn er süchtig gewesen wäre, hätte er ja "nicht anders gekonnt".
Das könnte eher in die Richtung Schuldunfähigkeit gehen, genau und hätte mit Vorsatz, den ich eben so ohnedies nicht für gegeben sehe auch nicht bedingt - gar nichts zu tun.
Nö, der Zusammenhang erschließt sich mir auch nicht. Der Angeklagte hat einfach mächtig auf die Tränendrüse gedrückt. Erfolgreich.