28.12.2019, 20:15
(28.12.2019, 16:57)Scratch! schrieb: Begründete mündlich, schriftliche Begründung folgt. Ist Usus bei Urteilen, daß die schriftliche Begründung nachgereicht wird.
Ich glaube, forest meint eher, dass ein Umstand, der zur Wiedereinsetzung der Haftbefehle bedeutend sein soll, erst aufgeklärt werden muss.