10.04.2019, 04:38
(09.04.2019, 19:47)PuK schrieb: Das sieht natürlich, einseitig betrachtet, also aus der Perspektive des (ehemaligen) Eigentümers heraus, hinterher alles gleich aus. Und deshalb lieben ja gerade konservative Politiker es, von "Enteignung" zu sprechen, wenn "Vergesellschaftung" gemeint ist. Das macht die Leute so schön bange.
Es gibt aber außerdem noch die andere Seite der Medaille. Art. 14 "enteignet", um den Gegenstand der Enteignung zwangsweise einer völlig anderen Nutzung durch einen anderen Eigentümer zuzuführen, der sich dann u.U. daran eine goldene Nase verdient. Art. 15 "vergesellschaftet", um den Gegenstand zu erhalten, und ihn unter dem Gemeinwohl entsprechenden Bedingungen wieder der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Denkaufgabe: Warum wohl wird von den zuständigen Behörden immer mit der Androhung von Art. 14 gearbeitet, was auch schon gelegentlich bei ganz Sturen durchgezogen wurde, aber noch nie (wirklich noch nie, seit 1949, nix, nada, niente) mit Art. 15?
Ich verstehe das so, dass die Vergesellschaftung eine Spezialform der Enteignung ist.
In Berlin dürfte Vergesellschaftung zutreffen, Habecks Ausführungen (so wie ich sie verstehe) eher Enteignung