(27.10.2016, 07:42)Sophie schrieb: Tja, ganz so einfach ist es nicht, wie Sie es darstellen mit den 'halbwegs Rechtskundigen', denen von Anfang an klar gewesen sei, dass Fragestellung und Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde, denn die Argumentation, die die Stadtjuristin sich aus den Fingern saugt (meines Erachtens nicht gedeckt vom Wortlaut des Art. 18 a GO), ist von diesen (halbwegs Rechtskundigen) nie genannt worden.
Meinen Sie? :) Ich zumindest hatte immer zwei Gründe für die rechtliche Unzulässigkeit dieses Bürgerbegehrens genannt, nämlich die unzulässige Einschränkung der städtischen Haushaltshoheit und die irreführende Begründung des Begehrens. Letzteres haben die Stadtjuristen ja nun auch so gesehen - und zwar gleich wegen einer ganzen Latte von Punkten.
Neu für mich ist allerdings, dass die Fragestellung eines Bürgerbegehrens zwingend so formuliert sein muss, dass der Bürger mit "ja" antwortet, wenn er dem Begehren zustimmt. Aber wenn das tatsächlich so ist, wäre dies ja ein krasser Anfängerfehler der Sanierungsgegner, die sich angeblich auch juristisch beraten ließen.
Haben Sie übrigens die entsprechende Stellungnahme der Stadt gelesen?
Zitat:Die juristische Prüfung der Fragestellung erfolgte in eigener Zuständigkeit der Stabstelle Recht. Vorgabe Gribls war es, im Falle einer Auslegung immer zugunsten der Initiatoren zu entscheiden. „Wo es rechtlich aber zu einer klaren Beurteilung kommt, muss diese natürlich auch zu Grunde gelegt werden“, so der OB.
Die reine Formulierung der Frage „Sind Sie dafür, dass die Stadt Augsburg die Sanierung des Theaters trotz angespannter Haushaltslage über Neuverschuldung finanziert?“ bewerten die Juristen als nicht zulässig. Hier wurde zwar wohlwollend interpretiert, dass jede Art der Neuverschuldung gemeint sein könnte. (Das neue Finanzierungskonzept sieht vor, dass Kredite nicht direkt für die Sanierung, sondern für andere Projekte aufgenommen werden, und die Sanierung durch die so entstehenden Rücklagen finanziert wird.) Ebenso wurde wohlwollend davon ausgegangen, dass die Frage nicht direkt den Haushalt der Stadt tangiert – das wäre ein Ausschlusskriterium für einen Bürgerentscheid gewesen.
Jedoch zielt das Gesetz darauf ab, dass die Bürger im Sinne der Initiatoren die Frage mit „Ja“ beantworten. Das, so die Juristen, sei hier nicht gegeben. Wer im Sinne des Bürgerbegehrens abstimmen möchte, müsste „Nein“ ankreuzen. So sei dem Bürger nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob er mit seiner Entscheidung für oder gegen die Sanierung des Theaters abstimme. Darüber hinaus suggeriere die Frage die Möglichkeit von Alternativen. Diese würden aber nicht aufgezeigt.
Das Thema Haushaltssatzung wurde zu Gunsten der Sanierungsgegner bewertet, weil OB Gribl unbedingt vermeiden wollte, dass das kürzlich geänderte Finanzierungskonzept als Ursache für die Unzulässigkeit genannt wird. Gribl nahm damit seinen Gegnern schlauerweise die Gelegenheit zur politischen Gegenattacke, die ja kurzzeitig bereits angelaufen war. Sie erinnern sich sicher.
In Wahrheit ist dies aber natürlich die zentrale Schwachstelle der Fragestellung, die das Verwaltungsgericht - so es damit befasst worden wäre - niemals hätte durchgehen lassen. Ein Nein beim Bürgerentscheid käme einem Verbot jeglicher Schuldenaufnahme gleich. Dieser Zusammenhang wurde durch das neue Finanzierungskonzept nochmals überdeutlich. Solche Einschränkungen der Haushaltshoheit lässt § 18a III GO nicht zu. Die städtischen Juristen deuten das klugerweise nur an, es gab ja auch so mehr als ausreichend Gründe, das Begehren als unzulässig abzulehnen.