01.10.2016, 10:36
(30.09.2016, 18:03)Sophie schrieb: Etwas anders liegt die Sache beim Bürgerbegehren gegen die höheren Grund- und Gewerbesteuersätze. DAS dürfte genau der Grund für die Vorschrift im Art. 18 a GO sein, dass man verhindern will, dass sich die Bürger unmittelbar gegen die Einnahmenbeschaffung wenden, weil sie keine höheren Steuern zahlen wollen.
Stimmt, aber warum denken Sie Ihren Gedankengang nicht zu Ende? Eine Kommune kann auf zwei Arten ihre Einnahmensituation verbessern: Sie kann Gebühren oder Steuern erhöhen oder sie kann Kredite aufnehmen. Worin soll nun der Unterschied bestehen zwischen einem unzulässigen Verhindern von Steuererhöhungen und einem Verhindern von Kreditaufnahme?
Das alles ist aber nun wohl auch egal: Für die Sanierung des Theaters sollen nun gar keine Kredite aufgenommen werden, sondern sie soll über Entnahmen aus Rücklagen finanziert werden. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist also nicht nur nicht zulässig, sondern sie geht ins Leere.