15.09.2017, 14:48
(15.09.2017, 11:06)PuK schrieb: Welches ist wohl das höherrangige Recht?
Meine Argumentation ist, dass diese Gebühr verfassungswidrig ist. Was das BVerwG in einem ähnlichen Fall ganz genauso gesehen hat. Und wenn das stimmt, dann kann sie noch so vielen Verordnungen drinstehen, dann sind diese Vorschriften nichtig.
- Das GG und die bayerische Verfassung
- Ziffer 7.3 der Vollzugsverordnung zum Bayerischen Naturschutzgesetz.
Der Ober sticht den Unter...
1. Verfassungswidrig ist die Gebühr dann, wenn der BayVGH das so beurteilt.
2. Sie sollten sich also darum kümmern, dass der BayVGH auch kartelt und das Bayerische Naturschutzgesetz und die Vollzugsverordnung
mit einem Stich kassiert.
Der Weg wird auch steinig sofern er überhaupt zugelassen wird und kostet dann etwas mehr als das Eintrittsgeld.
Wandermodus an:
Die Partnachklamm wird zugänglich, so wie Sie es vorschlagen.
Der nächste Winter bringt dort mit größter Sicherheit die ersten Haxenbrüche, das Klinikum Gap hat eh nix zu tun.
Auch ist der nächste Felssturz absehbar
[Bild: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/c...amm_rb.jpg ] [Bild: http://www.acht-seligkeiten.de/2008-Wand...-Bre24.jpg ]
Da stellen wir uns ganz dumm, wie der Lehrer Bömmel meint.
Wanderfreund und – freundin möchten das Wasser tosen sehen, aber Hinz und Kunz stehen schnell wie der berühmte Ox vorm Berg.
Schließlich ist nicht jeder R.M.-tauglich.
Die Gemeinde hätte die Lösung, würde den Weg ebnen (ohne Verpflichtung) aber Familie Birkenstock muss sich an den Kosten beteiligen.
Jährlich sind ca 200.000 dazu bereit.
Noch Fragen Kienzle?