15.09.2017, 11:06
(15.09.2017, 10:56)Lueginsland schrieb: (...) das Bayerische Naturschutzgesetz.
Dazu gibt es eine Vollzugsverordnung, in der auch in einem
Abschnitt II die Beschränkungen des Betretungsrechts,
dort wiederum in einer
Ziff. 7.3 die Erhebung von Entgelt
wie folgt bestimmt wird:
.....Eine Sperrung aus diesem Grunde kann z.B. zulässig sein, wenn der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte notwendige Aufwendungen für Wege und besondere Anlagen gemacht hat, durch die die Ausübung des Betretungsrechts nicht nur erleichtert, sondern erst ermöglicht wird (z.B. durch Schaffung eines Zugangs zu einer Klamm), und wenn für solche Wege und Anlagen laufend Unterhaltungsarbeiten erforderlich sind.
Welches ist wohl das höherrangige Recht?
- Das GG und die bayerische Verfassung
- Ziffer 7.3 der Vollzugsverordnung zum Bayerischen Naturschutzgesetz.
Der Ober sticht den Unter...