14.09.2017, 23:30
(14.09.2017, 21:17)PuK schrieb: Sie haben noch nicht verstanden, was ich meine. Ich versuch's nochmal anders.
Es gibt meiner Meinung nach nur zwei verfassungsgemäße Möglichkeiten, wenn die Wege irgendwann brüchig werden und die Klamm nicht mehr sicher ist.
Man schließt sie für den Publikumsverkehr. Niemand kommt mehr durch, weil das für Menschen nicht sicher ist und außerdem haben die Tiere und Pflanzen dann auch noch ungestörte Natur.
Oder man hält sie offen, dann muss man aber als Eigentümer auch die Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Und weil sich aus der Verfassung und dem GG nun einmal ableiten lässt, dass die Natur umsonst sein muss, kann man keine Gebühr dafür erheben und sie auch nicht zu einer "Benutzungsgebühr für Wege" oder so umdeklarieren. Man kann nicht verbotene Dinge tun, indem man sagt, das heißt anders.
Du bist nach wie vor im Irrtum. Denn Du glaubst, dass Artikel 26 BayNatSchG Dir einen Rechtsanspruch gibt, aber Du überliest dabei geflissentlich, dass weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften davon unberührt bleiben. Wenn Du zum nächsten Artikel gehst, dem Artikel 27 BayNatSchG , dann wird Dir schon weiter geholfen. Dort findest Du unter Punkt 4 diesen Satz:
Zitat:(4) Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 18 des Bayerischen Wassergesetzes.
Zitat:(4) Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Abs. 1 Satz 4 bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWG-18
Genau das wurde im Fall der Partnachklamm auch gemacht. Die wichtigsten Punkte habe ich mal hervorgehoben, aber im Prinzip ist der gesamte Absatz 4 dahingehend aussagekräftig.