14.09.2017, 21:45
(14.09.2017, 21:17)PuK schrieb: Oder man hält sie offen, dann muss man aber als Eigentümer auch die Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Und weil sich aus der Verfassung und dem GG nun einmal ableiten lässt, dass die Natur umsonst sein muss, kann man keine Gebühr dafür erheben und sie auch nicht zu einer "Benutzungsgebühr für Wege" oder so umdeklarieren. Man kann nicht verbotene Dinge tun, indem man sagt, das heißt anders.
Du siehst das sehr anspruchsbetont.
Das Wasser kommt vom Himmel die Berge herab auf und in die Gemeinde, die für dessen gangbaren Weg entlang des Durchlaufs für die Bereithaltung der Gangbarkeit deren Kosten sich schadlos zu halten gedünkt.
Ist das so richtig formuliert, bbuchsky?