27.10.2016, 18:29
>>Jedoch zielt das Gesetz darauf ab, dass die Bürger im Sinne der Initiatoren die Frage mit „Ja“ beantworten.<<
Da hätte ich gerne eine Quelle dazu gehabt, wo das so geregelt ist. Denn aus dem Gesetzestext (Art. 18 a Abs. 4 GO)
>>Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.<< ist das auf keinen Fall ersichtlich. Gemäß einem Merkblatt zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gibt es keine Durchführungsverordnung, nach Art. 18 a Abs. 17 GO können Gemeinden allerdings Näheres durch Satzung regeln. Gibt es eine städtische zu Bürgerbegehren? Regelt diese das so mit der Fragestellung und wenn ja warum?
Ich bin nämlich der Meinung, dass man mittels eines Bürgerbegehrens auch einfach einen Stadtratsbeschluss überprüfen lassen können muss.
Und da muss das Begehren doch eigentlich gar keine Stellung beziehen, außer der, dass die Bürger ihre Meinung dazu kund tun sollen. Die Begründung lautet in diesem Fall, dass aufgrund der besonderen Bedeutung und der Auswirkungen auf die Zukunft und die Inivestitionen im Pflichtaufgabenbereich das Votum der Bürger eingeholt werden soll . Die Fragestellung ist ganz klar und verständlich. Um sie zu beantworten bedarf es mitnichten der Kenntnis über die Meinung der Initiatoren des Begehrens. Jedenfalls ist die Frage wesentlich weniger verwirrend dals was man wegen dieser unsinnigen Regelung, die der 18a Abs 4 meiner Ansicht nach gar nicht hergibt, schon an abenteuerilchen Konstruktionen vorgelegt bekommen hat nach dem Motto: Sind Sie dafür, dass sie dagegen sind. ..
Da hätte ich gerne eine Quelle dazu gehabt, wo das so geregelt ist. Denn aus dem Gesetzestext (Art. 18 a Abs. 4 GO)
>>Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.<< ist das auf keinen Fall ersichtlich. Gemäß einem Merkblatt zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gibt es keine Durchführungsverordnung, nach Art. 18 a Abs. 17 GO können Gemeinden allerdings Näheres durch Satzung regeln. Gibt es eine städtische zu Bürgerbegehren? Regelt diese das so mit der Fragestellung und wenn ja warum?
Ich bin nämlich der Meinung, dass man mittels eines Bürgerbegehrens auch einfach einen Stadtratsbeschluss überprüfen lassen können muss.
Und da muss das Begehren doch eigentlich gar keine Stellung beziehen, außer der, dass die Bürger ihre Meinung dazu kund tun sollen. Die Begründung lautet in diesem Fall, dass aufgrund der besonderen Bedeutung und der Auswirkungen auf die Zukunft und die Inivestitionen im Pflichtaufgabenbereich das Votum der Bürger eingeholt werden soll . Die Fragestellung ist ganz klar und verständlich. Um sie zu beantworten bedarf es mitnichten der Kenntnis über die Meinung der Initiatoren des Begehrens. Jedenfalls ist die Frage wesentlich weniger verwirrend dals was man wegen dieser unsinnigen Regelung, die der 18a Abs 4 meiner Ansicht nach gar nicht hergibt, schon an abenteuerilchen Konstruktionen vorgelegt bekommen hat nach dem Motto: Sind Sie dafür, dass sie dagegen sind. ..