24.12.2019, 16:35
(24.12.2019, 15:11)forest schrieb: also:
Außer Verhältnis gem. (1) steht die Unteruschungshaft m.E. nicht.
Gem. (2) b) und c) und dem und darf sie m.E. angeordnet werden.
(3) trifft nur einen, aber der muß(te) erstmal gefunden werden können. Die anderen hängen mit drin, also U'haft 'auch angeordnet werden'.
Ja, bei BESCHULDIGTEN. Zwei Verhaftete zu weit weg, um Beschuldigte sein zu können