13.04.2017, 15:50
Ich habe am Montag an das Bundesjustizministerium geschrieben hinsichtlich dieses Threads, heute nun erreichte mich diese Antwort:
Dies zur allgemeinen Information.
Zitat:Sehr geehrter Herr König,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. April 2017.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt die Entscheidung über die Strafbarkeit in unserem System der Gewaltenteilung nicht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sondern den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten. Die Aufgabe, Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall Rechtsrat zu erteilen, kommt den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, insbesondere der Anwaltschaft, zu.
Ganz allgemein kann ich mitteilen, dass bei dem Verbreiten rassistischer und menschenverachtender Inhalte im Internet eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach §130 Strafgesetzbuch (StGB) in Frage kommt. Hiernach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bedingte Gruppe zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert.Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt die Entscheidung über die Strafbarkeit in unserem System der Gewaltenteilung nicht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sondern den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten. Die Aufgabe, Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall Rechtsrat zu erteilen, kommt den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, insbesondere der Anwaltschaft, zu.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ulbich
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Dies zur allgemeinen Information.