07.03.2017, 20:07
(07.03.2017, 19:59)Klartexter schrieb:Und wie kommst Du zu dem Schluss, das Bayerische Tanzverbot am Karfreitag muss gelockert werden? Da steht nichts davon im Urteil. Dafür steht da aber, dass der Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gewährleistet werden kann. Dann erlaubt man also diese Veranstaltung mit der Auflage, dass die Musiklautstärke maximal 40 db betragen darf.
Natürlich steht davon etwas im Urteil. Es steht auch im Beitrag #1.
Was das Ordnungsamt gemacht hat, nämlich einfach pauschal "nein" zu sagen, war verfassungswidrig. Verfassungsgemäß wäre eine Güterabwägung gewesen, die durchgeführt hätte werden müssen, und die je nach Ergebnis zu einem Verbot oder einer Erlaubnis führt.
Das ist natürlich dann eine Lockerung, wenn es vorher nur "nein" heißen konnte, und nachher kann es "nein" oder "ja" heißen.