14.03.2017, 20:28
(14.03.2017, 20:15)messalina schrieb: Nein, dass die Bundeskanzlerin abgesetzt werden kann, wenn sie eine Psychose hat meinte ich. Also ich finde jedenfalls, das ist nicht mehr normal wie die sich verhält, oder? [Bild: http://fs5.directupload.net/images/161203/dnewluyd.gif ] Das geht jetzt mindestens schon seit September 2015, und "zufällig" kamen ja auch schon kurz darauf die ersten Meldungen, dass es bei ihr kriselt. Nicht nur in den "Goldenen Blättern", sondern auch im Hamburger Abendblatt , da im letzten Absatz, so.
Ähm... Sag mal, willst du mich verkackeiern?
Da steht:
Zitat:Der Ehe geht es nicht gut. 35 Prozent der im Laufe eines Jahres geschlossenen Ehen werden in Deutschland in den kommenden 25 Jahren geschieden. So hat es das Statistische Bundesamt ermittelt. Also, jede dritte staatlich beglaubigte Beziehung wird wieder gelöst. Zu dieser Statistik gehören natürlich auch Politiker-Ehen.
(...)
Und wen wundert es da noch, dass die Statistik auch vor Deutschlands mächtigster Frau nicht haltmacht. Joachim Sauer ist schon Angela Merkels (CDU) zweiter Ehemann.
Das bezieht sich eindeutig auf Merkels erste Ehe, die geschieden wurde.
Und sag mal, bist du sicher, dass du weißt, was eine Psychose ist?
Zitat:Besonders charakteristisch sind Wahnvorstellungen und Halluzinationen (meist akustisch, aber auch Geruchs-, Geschmacks-, Tast- und optische (Gesichts-) Halluzinationen). Wahnsymptome treten häufig in Form von Verfolgungswahn oder Beziehungswahn auf, bei denen der Betroffene Wahrnehmungen fälschlicherweise auf sich bezieht. Manche Betroffene haben den Eindruck, dass die Umwelt nicht mehr real sei oder sie selber nicht die Person seien, die sie [zu] sein scheinen, (...)
Quelle: Neurologen und Psychiater im Netz
Das Krankheitsbild geht also in Richtung LSD-Trip.
Den Paragraphen gibt es übrigens, es ist allerdings ein Artikel:
Zitat:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
Art 67
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.