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SPD Förster - Fotos von Minderjährigen gefunden
#91

Es soll zwei neue Opfer im Fall Förster geben. 

Neue Karriere ist dann wohl Knastmusiker. Devil
Meldung AA 
#92

Zitat:Die Abgründe des Linus Förster

Der Mann ist beliebt als Politiker, in seinem Freundeskreis. Jetzt kommt er vor Gericht: angeklagt wegen Missbrauchs von Frauen und dem Besitz von Kinderpornografie. Die Geschichte eines Abstiegs.

Am 18. September beginnt vor dem Augsburger Landgericht die Hauptverhandlung gegen Linus Förster, 52, einen ehemaligen Landtagsabgeordneten der bayerischen SPD. Er ist angeklagt wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, des Besitzes von kinderpornografischen Schriften, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der versuchten Nötigung. Försters Anwalt sagt, sein Mandant werde ein Geständnis ablegen.

Quelle: http://m.spiegel.de/spiegel/a-1167089.html 

Martin
#93

Warum wird der Fall Linus Förster eigentlich vor der Jugendkammer verhandelt? Mit 52 ist er ja nicht gerade jung, oder hat das mit seiner früheren Tätigkeit für den Stadtjugendring zu tun, mildernde Umstände?

https://www.justiz.bayern.de/media/image...2017ii.pdf 
#94

(16.09.2017, 12:56)messalina schrieb:  Warum wird der Fall Linus Förster eigentlich vor der Jugendkammer verhandelt?

Weil es u.a. um Kinderpornographie geht.
#95

Herr Förster wurde zu 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. 
Ob Herr Förster das Urteil annimmt ist noch nicht bekannt. Wenn aber sein Anwalt 2 bis 3 Jahre gefordert, macht es wohl keinen Sinn.
Meldung 
#96

(29.09.2017, 11:57)TomPaul schrieb:  Herr Förster wurde zu 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. 
Ob Herr Förster das Urteil annimmt ist noch nicht bekannt. Wenn aber sein Anwalt 2 bis 3 Jahre gefordert, macht es wohl keinen Sinn.
Meldung 

Freiheitsstrafen bis zu einschließlich zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Würde sie in diesem Fall wohl auch (keine Vorstrafen, günstige Prognose etc.). Von daher hielte ich persönlich es für ratsam, Rechtsmittel einzulegen. Schlimmer kann's wegen diesem Pipifax in der nächsten Instanz eigentlich nicht werden, so dass die Chancen des Rechtsmittels die Risiken überwiegen.
#97

(29.09.2017, 12:01)PuK schrieb:  Freiheitsstrafen bis zu einschließlich zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Würde sie in diesem Fall wohl auch (keine Vorstrafen, günstige Prognose etc.). Von daher hielte ich persönlich es für ratsam, Rechtsmittel einzulegen. Schlimmer kann's wegen diesem Pipifax in der nächsten Instanz eigentlich nicht werden, so dass die Chancen des Rechtsmittels die Risiken überwiegen.

Das ist ein berechtigter Einwand.

Die AA berichtet, dass er bei dem Urteil seine Abgeordnentenpension los ist. 
Gilt bei Abgeordnentenpensionen die Regelung Man sie verliert, wenn er ein Jahr oder mehr als Strafe bekommt?
Oft genug war ja bei Prozessen zu lesen, dass es für den Beamten wichtig wäre, ob die Strafe unter einem Jahr ist, damit er seinen Beamtenstatus nicht verliert.
#98

Zitat:Linus Förster akzeptiert sein Urteil nicht

Linus Förster wurde vor dem Augsburger Landgericht wegen Sexualstraftaten zu drei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Jetzt geht der Ex-Politiker in Revision.

Quelle: http://www.augsburger-allgemeine.de/baye...91631.html 

Martin
#99

So, jetzt frage ich mal den PuK ob er das weiß, könnte er nämlich juristisch verbildet - oh pardon - vorgebildet wie er ist. .

Das hat mich nämlich schon seit dem Bekanntwerden des Falles interessiert, ob es rechtlich nicht zu beanstanden war, dass die Prostituierte, welche Förster zweifellos unrechtmäßig bei seinen Aktivitäten mit und ohne ihr Einverständnis gefilmt hat, ihm den Speicherchip seines Smartphones abnahm.

Was kommt als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Notwehr? Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs? Hätte da nicht genügt, die Löschung der Sequenz zu verlangen? Geht ja relativ unproblematisch, oder? Geht der Eingriff in das Eigentum des 'Angreifers' nicht deutlich zu weit - also Notwehrexzess? Hätte sie nicht die Polizei rufen müssen, statt den Chip zu behalten und diesen am nächsten Tag dorthin zu bringen? Hätte sie ihm gleich das Smartphone abnehmen dürfen, so sie nicht gewusst hätte, wie sie den Chip aus diesem herausholen kann?

Oder war es gar keine Abwehrmaßnahme sondern eine Beweissicherungshandlung, für die es ja für Privatpersonen gar keine gesetzliche Grundlage gibt?

Hmh. Ich bin unschlüssig. Also - weiß der PuK da was? Oder vllt. auch der forest, der hat ja Fischer studiert, da ist man Jurist auf dem zweiten Bildungsweg sozusagen.

(07.10.2017, 02:35)Sophie schrieb:  So, jetzt frage ich mal den PuK ob er das weiß, könnte er nämlich juristisch verbildet - oh pardon - vorgebildet wie er ist. .

Das hat mich nämlich schon seit dem Bekanntwerden des Falles interessiert, ob es rechtlich nicht zu beanstanden war, dass die Prostituierte, welche Förster zweifellos unrechtmäßig bei seinen Aktivitäten mit ihr ohne ihr Einverständnis gefilmt hat, ihm den Speicherchip seines Smartphones abnahm.

Was kommt als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Notwehr? Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs? Hätte da nicht genügt, die Löschung der Sequenz zu verlangen? Geht ja relativ unproblematisch, oder? Geht der Eingriff in das Eigentum des 'Angreifers' nicht deutlich zu weit - also Notwehrexzess? Hätte sie nicht die Polizei rufen müssen, statt den Chip zu behalten und diesen am nächsten Tag dorthin zu bringen? Hätte sie ihm gleich das Smartphone abnehmen dürfen, so sie nicht gewusst hätte, wie sie den Chip aus diesem herausholen kann?

Oder war es gar keine Abwehrmaßnahme sondern eine Beweissicherungshandlung, für die es ja für Privatpersonen gar keine gesetzliche Grundlage gibt?

Hmh. Ich bin unschlüssig. Also - weiß der PuK da was? Oder vllt. auch der forest, der hat ja Fischer studiert, da ist man Jurist auf dem zweiten Bildungsweg sozusagen.


Das darf sie natürlich nicht. Alles, was sie selbst tun kann, wäre ein Notwehr- oder beser Notselbsthilfeexzess. Sie muss die Polizei anrufen, nur die kann ihr in dem Moment helfen. Weil er natürlich etwas falsch gemacht hat, aber betroffen ist im Prinzip "nur" ihr Recht auf das eigene Bild. Es geht ja in dem Moment noch nicht einmal um Veröffentlichung der Aufnahme, sondern die befindet sich immer noch im Speicherchip und er hat sie noch nicht ins Internet hochgeladen und bisher auch keine Anstalten dazu gemacht.

Sie wurde also zwar in ihren Rechten beeinträchtigt und er durfte das nicht ohne ihr Einverständnis. Aber das rechtfertigt noch keine Selbsthilfe und schon gar keine Notwehr. Sie muss sich nicht akut eines körperlichen Angriffs erwehren und das betroffene Rechtsgut "Recht auf das eigene Bild" hängt nicht so hoch, dass ihr das das Recht geben würde, ihrerseits ungestraft das Gesetz zu übertreten. Man darf nun mal keine Speicherchips eigenmächtig "sicherstellen", die in fremden Kameras stecken. Das darf nur die Polizei bei begründetem Verdacht auf eine Straftat oder *seufz* wegen der bekannten und äußerst beliebten "Gefahr im Verzug".

Ich hätte sie halt gefragt, ob ich den Vorgang filmen darf. Hätte vermutlich einen oder zwei Scheine extra gekostet, schließlich haben wir es mit einer Prostituierten zu tun. Jeder Sonderwunsch kostet extra, aber wenn es möglich ist, macht das Mädel das normalerweise auch noch. Natürlich gegen den obligatorischen kleinen Aufpreis. Handelseinig könnte man sich also ziemlich sicher werden, gerade weil es eine Prostituierte ist. Sie verkauft ihren Körper an zahlungskräftige fremde Männer, also verkauft sie ihnen sehr wahrscheinlich auch bewegte Bilder davon. Es ist alles nur eine Preisfrage, und man muss natürlich vorher fragen. Nur wäre dann vermutlich der Reiz der Heimlichkeit und des Verbotenen weg. Dann prickelt das Video nicht mehr beim Anschauen, könnte ich mir vorstellen. Wenn man dafür bezahlt, entwertet man es im selben Moment. Das klingt zwar paradox, aber Sex ist nicht rational. Und diese Art von Mann funktioniert genau wie wir mit 13 oder 14, als wir uns in der Kiesgrube oder am Waldrand versteckten, um heimlich zu rauchen. Hätten wir es gedurft, wäre es uninteressant gewesen. Der Reiz lag im Heimlichen und im Verbotenen. Normalerweise sollte man das nach der Pubertät überstanden haben. Mit der Kinderpornographie das Selbe. Der ist nicht pädophil, der Gutachter hat recht. Aber das ist alles so schön verboten, und man muss es heimlich konsumieren.

Eigentlich gehörte er nach Jugendstrafrecht verurteilt*. Der ist nicht kriminell, der ist einfach in seiner Entwicklung zum Mann in der Vorpubertät stecken geblieben. So einer kann einem eigentlich nur leid tun.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Und beachten Sie: Auch dort kostet jeder Sonderwunsch extra, und die Preise sind in der Kanzlei ähnlich hoch wie im Bordell. Aber er stellt einem eine Rechnung aus, hinterher, und will nicht vorher Bargeld. Das unterscheidet ihn von der Prostituierten.
___
* Wurde er aber nicht, obwohl die Verhandlung vor der Jugendkammer war. Das Gericht war zwar ein Jugendgericht, wegen der KiPo, aber es hat natürlich in Bezug auf den Angeklagten das Erwachsenenstrafrecht angewendet, weil Jugendstrafrecht aufgrund des Alters des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht anwendbar war.
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