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Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
#31

(29.11.2019, 11:06)Sophie schrieb:  Ich lese in Ihrem Link folgende Aussage zu dem Entlastungfreibetrag :


Jetzt steh ich offenbar auf dem Schlauch. So wie ich das lese betrifft die Regelung nur Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. LJ vollendet haben.

Was ist denn mit den Jüngeren?

EL könne Sie mal aufklären, bitte?

Und bitte noch den Hinweis auf die Hotline bei der Barmer zu einer zweiten Arztmeinung. Ich finde den Thread gerade nicht.
Da muss ich nochmal in die Tiefe gehen....jetzt muss ich erst richtig frühstücken. Coffee

BEK Hotline war im Thread zu Klartexters Telefonproblem erwähnt.
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#32

Mir ist noch was eingefallen: Die abgeführten Rentenversicherungsbeiträge bestehen ja bekanntlich aus zwei Teilen, nämlich hälftig dem AG- und dem AN-Anteil. Der AG-Anteil gehört bekanntlich nicht zum Steuerbrutto, wurde also noch nie besteuert. Besteuert wurde auch früher immer nur der AN-Anteil, das hat sich allerdings  nun seit 2005 schrittweise geändert. Da Rentner beim Bezug ihrer Rente immer auch in den Genuss von Steuerfreibeträgen  kommen, hält sich vermutlich bei niedrigen Renten die Gefahr der Doppelbesteuerung ohnehin in Grenzen.
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#33

(29.11.2019, 11:22)EvaLuna schrieb:  Da muss ich nochmal in die Tiefe gehen....jetzt muss ich erst richtig frühstücken. Coffee

BEK Hotline war im Thread zu Klartexters Telefonproblem erwähnt.

Könnten Sie mir bitte bei Gelegenheit mal die Nummer mitteilen, die Sie da angerufen hatten?
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#34

(29.11.2019, 11:32)Sophie schrieb:  Könnten Sie mir bitte bei Gelegenheit mal die Nummer mitteilen, die Sie da angerufen hatten?
Hier stehen alle Kontaktdaten. Da habe ich angerufen:

Zitat:Den Barmer Teledoktor erreichen Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 3333 500.
Unser Telefonteam hat immer Sprechstunde und keine Wartezeiten. 7 Tage die Woche, rund um die Uhr.

Teledoktor 
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#35

(29.11.2019, 11:00)EvaLuna schrieb:  Eine Steuererklärung ist nur für Rentner verpflichtend

Jeder Rentner kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/conte...HPM6WME4SA 

Hier ist aufgelistet wer wann eine Steuererklärung abgeben muss:

https://www.finanztip.de/steuererklaerun...g-pflicht/ 

So einfach behaupten der eine muss und der andere nicht, ist kompletter Quatsch. Es gibt für beide entsprechende Bedingungen wann ja und wann nicht.
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#36

(29.11.2019, 11:06)Sophie schrieb:  Ich lese in Ihrem Link folgende Aussage zu dem Entlastungfreibetrag :


Jetzt steh ich offenbar auf dem Schlauch. So wie ich das lese betrifft die Regelung nur Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. LJ vollendet haben.

Was ist denn mit den Jüngeren?

EL könne Sie mal aufklären, bitte?
Der Altersentlastungsbeitrag hat jetzt nichts mit der laufenden Diskussion zu tun, also die Doppelbesteuerung.

Dieser gilt nur, wenn man ab 64 noch steuerpflichtig arbeitet oder auch sonstige steuerpflichtige Bezüge hat. z.B. 2018 64 J. geworden, 2019 wird der automatisch geltend gemacht. Sollte auch der AG schon tun. Spätestens in der Steuererklärung wird der vom Finanzamt ausgerechnet und abgezogen.
Wenn man schon in Vollrente ist, gilt der nicht mehr, aber dann gibt es ja den festgesetzten Steuerfreibetrag je nach Renteneintritt, der jetzt jährlich um 2 % abschmilzt. Ich weiß, das ist alles sehr verwirrend....

Zitat:Der Altersentlastungsbetrag soll eine gerechtere Besteuerung im Alter gewährleisten. Denn für Versorgungsbezüge, allgemeine Leibrenten und bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen gibt es spezielle steuerliche Vergünstigungen, z. B. in Form von Freibeträgen oder ermäßigter Besteuerung. Damit beispielsweise ältere Erwerbstätige nicht schlechter gestellt sind, wurde der Altersentlastungsbetrag eingeführt. Sie erhalten einen Altersentlastungsbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben und folgende Bedingungen erfüllen:

https://www.quicksteuer.de/steuer-wissen/detailseite/news-action/detail/steuer-wissen/altersentlastungsbetrag-was-ist-das-und-wer-bekommt-ihn.html 
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#37

(29.11.2019, 12:49)Bogdan schrieb:  Jeder Rentner kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/conte...HPM6WME4SA 

Hier ist aufgelistet wer wann eine Steuererklärung abgeben muss:

https://www.finanztip.de/steuererklaerun...g-pflicht/ 

So einfach behaupten der eine muss und der andere nicht, ist kompletter Quatsch. Es gibt für beide entsprechende Bedingungen wann ja und wann nicht.
Mir ist das bekannt. Danke. Grundsätzlich ist trotzdem jeder Rentner erstmal verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Ist auch beim erstem Mal sinnvoll, da er bei Grenzfällen das gar nicht beurteilen kann (ohne Steuerberater), ob er nun unter
die Einkommensgrenze fällt. Im 2. Jahr kann man dann die NVB beantragen.
Wenn natürlich jemand nur eine Minirente hat und sonst nix, der kann das gleich machen.
Ich wollte das halt nicht verkomplizieren, es geht ja hier um was anderes.....
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#38

(29.11.2019, 12:45)EvaLuna schrieb:  Hier stehen alle Kontaktdaten. Da habe ich angerufen:


Teledoktor 

Oh danke schön, das ist sehr nett!!
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#39

Nach jetzigem Diskussionsstand werden die AN-Anteile am Rentenversicherungsbeitrag also nicht automatisch steuerfrei gestellt, sehe ich das richtig? Die Steuern können, um einer Doppelbesteuerung zu entgehen nur über die EStErklärung wieder abgesetzt werden.
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#40

So, jetzt habe ich mir meine Steuerbescheide der letzten Jahre nochmals genau angeschaut.
Es war immer so, dass die AN-Beiträge für RV, KV, PV als Sonderausgaben vom FA abgezogen wurden, wenn man sie
eingetragen hatte in die Steuererklärung.
Bei der RV aber nicht voll, sondern z.B. 2018  86 %. Jedes Jahr + 2 % bis 100 % 2025 erreicht sind.
Dann gibt es auch noch Höchstbeiträge.

In Steuerbescheiden ist leider nicht ersichtlich, dass in der LST Tabelle bereits Pauschalteilbeiträge für die SV-Beiträge
berücksichtigt sind. Ich habe jetzt einiges durchgelesen. Es ist schon sehr komplex und ich musste feststellen,
dass es wohl so ist wie von einigen Usern vermutet wurde. Bitte um Nachsicht, dass ich das bisher so nicht
erkennen konnte.

Aber die tatsächlichen Beiträge können höher sein, deshalb ist es immer sinnvoll eine Steuererklärung abzugeben,
vor allem wenn man noch Zusatzversicherungen hat.
Jetzt ist mir auch klar, warum ich immer so wenig rausbekommen habe... Innocent


Zitat:Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.
2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

https://www.sis-verlag.de/archiv/lohnste...abs-4-estg 


Zitat:3.2. Teilbetrag für die Rentenversicherung

Als Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung wird in den Steuerklassen I bis VI auf der Grundlage des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns – losgelöst von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge – typisierend ein fingierter Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet.


https://www.smartsteuer.de/online/lexiko...3091000006 
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