14.01.2019, 16:39
Das BNatSchG regelt im § 42 die Aufgaben eines Zoos.
BNatSchG § 42
Aus Ziffer 6 Absatz 3 § 42 des BNatSchG ergibt sich, dass die Tierparks und Zoo die größste außerschulische Bildungseinrichtung in Deutschland sind. Sie erreichen Mio. Menschen.
BNatSchG § 42
Zitat:Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Zitat aus: Absatz 3 BNatSchG § 42 ; Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bnats.../__42.html
Aus Ziffer 6 Absatz 3 § 42 des BNatSchG ergibt sich, dass die Tierparks und Zoo die größste außerschulische Bildungseinrichtung in Deutschland sind. Sie erreichen Mio. Menschen.