15.09.2017, 07:47
(14.09.2017, 23:30)Klartexter schrieb: Du bist nach wie vor im Irrtum. Denn Du glaubst, dass Artikel 26 BayNatSchG Dir einen Rechtsanspruch gibt, aber Du überliest dabei geflissentlich, dass weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften davon unberührt bleiben. Wenn Du zum nächsten Artikel gehst, dem Artikel 27 BayNatSchG , dann wird Dir schon weiter geholfen. Dort findest Du unter Punkt 4 diesen Satz:
Die Partnach ist ein Gewässer, welches durch die Partnachklamm fließt. Somit kommt Artikel 18 BayWG zum tragen:
Genau das wurde im Fall der Partnachklamm auch gemacht. Die wichtigsten Punkte habe ich mal hervorgehoben, aber im Prinzip ist der gesamte Absatz 4 dahingehend aussagekräftig.
Genau das habe ich ja oben geschrieben, dass es z.B. noch eine Verkehrssicherungspflicht gibt. Und dass man deshalb, wenn man nicht sanieren will, irgendwann den "Zugang beschränken" muss. Das kann man machen als Gemeinde.
Aber von "Gebühren erheben" steht nichts in deinem Zitat.
Du denkst das Problem nun mal von der kaufmännischen Perspektive her. Dann ist das BVerwG-Urteil unverständlich. Ich denke es aus der verfassungsrechtlichen Perspektive und hätte deshalb schon am Anfang des Threads so entschieden wie das BVerwG wenig später.