(17.11.2016, 13:14)forest schrieb: Das Verwaltungsgericht durfte eine Reihe von Einzelentscheidungen fällen ähnlich einer Kette, von der einzelne Glieder untersucht wurden. Das kann Taktik sein, um aus der Zahl der Einzelentscheidungen eine zugfeste Kette zu konstruieren bzw. vorzutäuschen.
Wie wäre es, nach mittlerweile errungenen Kenntnissen aller Umstände die ursprüngliche Baugenehmigung so zu prüfen, als würde sie erst jetzt gestellt und dann zu erteilen oder eben nicht?
Es ist ja so, dass jeder eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben beantragen kann. Die Genehmigungsbehörde prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und erteilt diese dann oder lehnt ab. Da die Stadt Augsburg eine Doppelfunktion hat, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde im Auftrag des Staates zuständige Genehmigungsbehörde für Bauvorhaben auf städtischer Gemarkung.
Ob derjenige, der die Baugenehmigung erhalten hat, tatsächlich das Bauvorhaben umsetzen kann, ist eine ganz andere Frage. Dazu sollte ihm entweder das fragliche Grundstück (ggf. mit Gebäude) gehören oder er hat eine entsprechende verrtagliche Vereinbarung mit dem Eigentümer.
Im Fall FFT hat die AAG diese Vereinbarung mittels eines Mietvertrages mit der Stadt. An den ist diese natürlich gebunden. Nur sollte man meinen, dass man aus diesem leichter wieder rauskommt (ggf. mittels einer Entschädigungszahlung) als zu versuchen, das Recht zu strapazieren um nicht zu sagen, zu beugen, um das mittlerweile unerwünschte Vorhaben zu canceln.
Ein guter Kündigungsgrund ist immer Eigenbedarf
Also mal überlegen, zu welchem Zwecke man den Turm driingend benötigen könnte.