04.04.2019, 16:08
(04.04.2019, 15:09)messalina schrieb: Hmm, es ist aber glaube ich schon ein gewisser Unterschied, ob es eine Spielstraße ist oder ein Gehweg?
Also, in einer Spielstraße sind erstmal alle Fahrzeuge verboten und müssen mit Extraschildern erlaubt werden, so wie auf einem Gehweg, wenn man da "Fahrräder frei" oder so ähnlich hinschreibt. Die mit der Extraerlaubnis müssen dann aber alle Schrittgeschwindigkeit fahren.
Aber auf Gehwegen sind z. B. radelnde Kinder bis 8 Jahren und ein radelnder Elternteil dazu immer automatisch erlaubt. Und die können dann beide so schnell radeln wie sie können, jedenfalls die Kinder, weil die müssen ja da fahren. Bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen ist es glaub so ähnlich, da gibt es auch keine Schrittgeschwindigkeit. Und so ist es dann eben auch mal mit den 12km/h-Rollern. Die müssen ja auch da fahren, die sind nicht bloß gnädiger Weise extra erlaubt. Und dann dürfen sie eben so schnell fahren wie sie gehen, also rein technisch meine ich jetzt, also dann eben 12 km/h. So habe ich das jedenfalls bis jetzt immer verstanden?
Und die Fußgänger müssen dann eben mehr aufpassen, weil die dürfen die mit den E-Scootern auch nicht so einfach behindern oder gefährden. Das kann man schon erwarten finde ich, dass die auch bisschen mehr kucken in Zukunft? Weil in der StVO steht ja, dass "niemand" einen anderen behindern und gefährden darf. Und es kann ganz schön gefährlich sein wenn man von einem rücksichtslosen Fußgänger vom E-Scooter geschubst wird.
Ich betrachte das als einen Satire-Beitrag. Als solcher ist er durchaus gelungen.
Die Realtität sieht dann so aus:
§ 2 Abs. 5 StVO
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
Bezüglich der von mir sog. Spielstraße, hast Du teilweise recht, nur gibt es echte Spielstraßen so gut wie nicht. Die mit dem blauen Schild 325.1 gekennzeichneten Flächen sind verkehrsberuhigte Bereiche, umgangssprachlich hat sich der Begriff Spielstraße dafür eingebürgert. Diese meinte ich, in ihnen sind Fahrzeuge erlaubt und sie müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten. Was das ist darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen, allgemein wird von einer Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h ausgegangen. In einem verkehrsberuhigten Bereich, ist aber jedenfalls regelmäßig mehr Platz als auf einem Gehweg. Weswegen es zwangsläufig notwendig wäre, Fahrzeuge, die sich auf diesem bewegen dürfen, auch nicht schneller fahren zu lassen.
Lass das einfach mit dem E-Scooter, wenn du nicht in der Lage - besser nicht willens bist, auf Fußgänger aufzupassen und Rücksicht zu nehmen, sondern von diesen auch noch besondere Vorsichtsmaßnahmen einforderst.