21.01.2017, 10:29
(20.01.2017, 21:39)SilverSurfer schrieb: http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-...ber-europa
Daraus...
"... Das Dublin-Verfahren der Europäischen Union sieht eigentlich vor, dass Flüchtlinge grundsätzlich in dem Land das Asylverfahren durchlaufen, in dem sie ankommen. Deutschland legt im Artikel 16a des Grundgesetzes fest, dass, "wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist (...)", sich nicht darauf berufen kann, Asyl zu erhalten"
Ich bin kein Jurist, meine aber, das ein Grundgesetzt schon als Gesetz definiert werden kann, oder?
Daher wäre ihre Frage berechtigt, warum niemand ein Verfahren anstrebt?
Sicherlich nicht, weil kein Verstoß festgestellt werden kann....
Gut recherchiert - aber vielleicht nicht sehr gut.
1. Das Dublin-Verfahren per se ist eine Verordnung und hat keinen Gesetzescharakter.
2. Richtig ist, wenn Sie zitieren: ... er kann sich nicht darauf berufen .... . Das heißt aber nur, daß er keinen Rechtsanspruch hat. Das bedeutet nicht, caß man diesen Anspruch auf Asyl nicht gewähren darf.
Man kann, salopp gesagt, ohne weiteres sagen: er hat zwar keinen Anspruch aber wir nehmen ihn trotzdem.