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Bayerisches Tanzverbot am Karfreitag muss gelockert werden
#1

Es ist bald Ostern, und diesmal hat aber vorher das BVerfG entschieden:

Zitat:Die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), die den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkennen und mit einem qualifizierten Ruhe- und Stillerahmen ausstatten, sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die eine Befreiung von den damit verbundenen Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Damit hat er der Verfassungsbeschwerde einer Weltanschauungsgemeinschaft gegen die teilweise Untersagung einer am Karfreitag geplanten öffentlichen Veranstaltung stattgegeben.

Quelle: BVerfG 1 BvR 458/10  (Pressemitteilung)

Man beachte das Aktenzeichen. Die Mühlen des BVerfG mahlen langsam.

Die "Heidenspaß"-Party des Bundes für Geistesfreiheit  in einem Münchener Theater hätte also vom Ordnungsamt, das zunächst eine Güterabwägung vornehmen hätte müssen, genehmigt werden müssen.

Zitat:[aus der Pressemitteilung des BVerfG]

Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall. Im Ergebnis dieser Abwägung wäre eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG zu erteilen gewesen. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der nach den Umständen des Einzelfalls vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des Karfreitags führen hier dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung ausgegangen werden musste. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Schließlich hätte die Möglichkeit bestanden, dem Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gerecht zu werden, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätten.
#2

Und wie kommst Du zu dem Schluss, das Bayerische Tanzverbot am Karfreitag muss gelockert werden? Da steht nichts davon im Urteil. Dafür steht da aber, dass der Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gewährleistet werden kann. Dann erlaubt man also diese Veranstaltung mit der Auflage, dass die Musiklautstärke maximal 40 db betragen darf. Tongue
#3

(07.03.2017, 19:59)Klartexter schrieb:  
Und wie kommst Du zu dem Schluss, das Bayerische Tanzverbot am Karfreitag muss gelockert werden? Da steht nichts davon im Urteil. Dafür steht da aber, dass der Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gewährleistet werden kann. Dann erlaubt man also diese Veranstaltung mit der Auflage, dass die Musiklautstärke maximal 40 db betragen darf. Tongue

Natürlich steht davon etwas im Urteil. Es steht auch im Beitrag #1.

Was das Ordnungsamt gemacht hat, nämlich einfach pauschal "nein" zu sagen, war verfassungswidrig. Verfassungsgemäß wäre eine Güterabwägung gewesen, die durchgeführt hätte werden müssen, und die je nach Ergebnis zu einem Verbot oder einer Erlaubnis führt.

Das ist natürlich dann eine Lockerung, wenn es vorher nur "nein" heißen konnte, und nachher kann es "nein" oder "ja" heißen.
#4

(07.03.2017, 20:07)PuK schrieb:  Natürlich steht davon etwas im Urteil. Es steht auch im Beitrag #1.

Was das Ordnungsamt gemacht hat, nämlich einfach pauschal "nein" zu sagen, war verfassungswidrig. Verfassungsgemäß wäre eine Güterabwägung gewesen, die durchgeführt hätte werden müssen, und die je nach Ergebnis zu einem Verbot oder einer Erlaubnis führt.

Das ist natürlich dann eine Lockerung, wenn es vorher nur "nein" heißen konnte, und nachher kann es "nein" oder "ja" heißen.

Dann "prüft" man das eben, im Ergebnis bleibt alles beim alten. Rauch
#5

(07.03.2017, 20:13)Klartexter schrieb:  Dann "prüft" man das eben, im Ergebnis bleibt alles beim alten. Rauch

Dann verklagt man als Veranstalter eben das Ordnungsamt mit Verweis auf das BVerfG-Urteil und tanzt erst am nächsten Karfreitag. Damit wäre man vor dem Urteil vor bayerischen Verwaltungsgerichten sicherlich gescheitert. Das ist jetzt nicht mehr so. Rauch
#6

Ich bin kein Katholik - trotzdem verstehe ich nicht so ganz, warum 364 Tage zum Tanzen zu wenig sind.[Bild: http://www.smilies.4-user.de/include/Tan...nz_013.gif ] 
#7

(07.03.2017, 20:32)_solon_ schrieb:  Ich bin kein Katholik - trotzdem verstehe ich nicht so ganz, warum 364 Tage zum Tanzen zu wenig sind.[Bild: http://www.smilies.4-user.de/include/Tan...nz_013.gif ] 

Och, wichtig ist das alles nicht. Aber das Thema ergab im AZ-Forum jedes Jahr wieder so interessante Threads. Und weil gerade das BVerfG entschieden hat und weil ja auch wirklich schon bald wieder Karfreitag ist, dachte ich, ich stelle das mal hier rein.
#8

(07.03.2017, 20:42)PuK schrieb:  Och, wichtig ist das alles nicht. Aber das Thema ergab im AZ-Forum jedes Jahr wieder so interessante Threads. Und weil gerade das BVerfG entschieden hat und weil ja auch wirklich schon bald wieder Karfreitag ist, dachte ich, ich stelle das mal hier rein.

Schon klar. Dieses Thema kommt so regelmäßig wie Winterzeit-Sommerzeit. Zwinker
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