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Betriebs- und Personalrat
#1

Zitat:Bislang ist die Behinderung von Betriebsratswahlen laut Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes ein sogenanntes Antragsdelikt und kann deshalb nur auf Antrag von Arbeitnehmervertretern, Gewerkschaften oder seitens des Unternehmens verfolgt werden. "Viele trauen sich aus Angst um den Job nicht, die Behinderung einer Betriebsratsgründung zur Anzeige zu bringen", sagte Heil. "Künftig wird es deshalb schon ausreichen, dass eine Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einem solchen Vorgang hat. Sie muss dann Ermittlungen aufnehmen. Das Gesetz werden wir entsprechend ändern."
Quelle 


Es wird nicht funktioniert. Es dürfte kaum den Arbeitgebern etwas nachzuweisen sein. Oft haben die hoch bezahlte
Anwälte im Arbeitsrecht, die sich mit dem entsprechenden Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Warum wird keine Pflicht zur Abhaltung einer Betriebsratswahl ab entsprechender Anzahl von Arbeitnehmer
ins Gesetz geschrieben? Nur dann hat der Arbeitgeber keine Handhabe mehr, die Wahl zu verhindern. 
Wenn eine Belegschaft keinen Betriebsrat will, muss ja keiner zur Wahl gehen.
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#2

§1 BetrVG ist eindeutig.
Man braucht vielleicht einen langen Atem. Gewerkschaften und Arbeitsgerichte unterstützen, wenn erforderlich.
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#3

(15.01.2022, 18:41)Anonymous schrieb:  §1 BetrVG ist eindeutig.
Man braucht vielleicht einen langen Atem. Gewerkschaften und Arbeitsgerichte unterstützen, wenn erforderlich.

Noch einmal Zitat aus meinen Link:

Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes ein sogenanntes Antragsdelikt und kann deshalb nur auf Antrag von Arbeitnehmervertretern, Gewerkschaften oder seitens des Unternehmens verfolgt werden

Also kein Zwang, wie ich es vorgeschlagen habe.
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#4

(15.01.2022, 18:51)Bogdan III schrieb:  Noch einmal Zitat aus meinen Link:

Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes ein sogenanntes Antragsdelikt und kann deshalb nur auf Antrag von Arbeitnehmervertretern, Gewerkschaften oder seitens des Unternehmens verfolgt werden

Also kein Zwang, wie ich es vorgeschlagen habe.

nur ein kleiner Hinweis aus meiner Sicht (ich baue diesen auf im Zusammenhang mit Ihrer Begeisterung für eingesperrte Wildtiere.)

Der von Ihnen Angesprochene argumentiert ohne nennenswerten Hintergrund, nur des Widerspruchs wegen.

Carl, hier das Mitglied "Einzeiler" meint nur zu spielen, aber ihm fehlen wichtige Charaktereigenschaften!
Im Cartoon nur dummes Verhalten, aber hier: unaussprechlich .....


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#5

(15.01.2022, 18:51)Bogdan III schrieb:  Noch einmal Zitat aus meinen Link:

Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes ein sogenanntes Antragsdelikt und kann deshalb nur auf Antrag von Arbeitnehmervertretern, Gewerkschaften oder seitens des Unternehmens verfolgt werden

Also kein Zwang, wie ich es vorgeschlagen habe.

Sie glauben, entnehme ich Ihren Beiträgen, daß es schwierig sein könnte einen Antragsteller zu finden.
Könnte man höchstens bei der Gründung eines BRs vermuten(denn sonst gibt es ja schon einen).
Wäre eine falsche Vermutung.
Ganz kurz zur Gründung eines BRs:
3 AN oder auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ruft eine Betriebsversammlung ein. Und diese wählt den Wahlvorstand eines zu wählenden BRs. 
Dieser Wahlvorstand ist bereits antragsberechtigt.
Wo ein Wille ist - findet sich auch ein Weg.
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