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Der Fall Harry S. - harte Worte des Richters
#11

Der Populismus ist überall, mittlerweile auch an höchstrichterlicher Stelle angekommen.
Formulierungen des zuständigen Richters wie "Harry S. gehöre zu jenen Tätern, die sich erst hinterher, wenn sie erwischt worden sind, als „ach so krank“ sehen würden" und "Ich habe befürchtet, dass Sie noch einen Knastbruder in den Zeugenstand holen, der bezeugt, wie geil der Sex mit Ihnen war" sind durch und durch hämisch und gehören nicht in den Mund eines Richters, der unparteiisch sein muss und sich keine Ausflüge ins Stammtischniveau gönnen darf.
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#12

(02.02.2019, 10:51)Serge schrieb:  Der Populismus ist überall, mittlerweile auch an höchstrichterlicher Stelle angekommen.
Formulierungen des zuständigen Richters wie "Harry S. gehöre zu jenen Tätern, die sich erst hinterher, wenn sie erwischt worden sind, als „ach so krank“ sehen würden" und "Ich habe befürchtet, dass Sie noch einen Knastbruder in den Zeugenstand holen, der bezeugt, wie geil der Sex mit Ihnen war" sind durch und durch hämisch und gehören nicht in den Mund eines Richters, der unparteiisch sein muss und sich keine Ausflüge ins Stammtischniveau gönnen darf.

Ich stimme Ihren Ausführungen zu.
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#13

(02.02.2019, 10:51)Serge schrieb:  Der Populismus ist überall, mittlerweile auch an höchstrichterlicher Stelle angekommen.
Formulierungen des zuständigen Richters wie "Harry S. gehöre zu jenen Tätern, die sich erst hinterher, wenn sie erwischt worden sind, als „ach so krank“ sehen würden" und "Ich habe befürchtet, dass Sie noch einen Knastbruder in den Zeugenstand holen, der bezeugt, wie geil der Sex mit Ihnen war" sind durch und durch hämisch und gehören nicht in den Mund eines Richters, der unparteiisch sein muss und sich keine Ausflüge ins Stammtischniveau gönnen darf.

Klang das in #2 nicht noch ein wenig anders?

Es las sich zumindest so als hättest du bezgl, der richterlichen Einlassungen vor allem die Sorge der Befangenheit.
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#14

(02.02.2019, 14:44)Sophie schrieb:  Klang das in #2 nicht noch ein wenig anders?

Es las sich zumindest so als hättest du bezgl, der richterlichen Einlassungen vor allem die Sorge der Befangenheit.

So hatte ich es formuliert, stimmt. 
Aber weil ich die Formulierungen für grenzwertig, einem Richter nicht zustehend halte. Wortwahl und Inhalt. Da zeigt der Richter doch ganz deutlich seine Antipathie.
Davon könnte man doch Befangenheit ableiten, oder nicht?
Bin in juristischen Dingen nicht so firm.
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#15

(02.02.2019, 14:44)Sophie schrieb:  Nämlich die Feststellung der vollen Schuldfähigkeit. Wenn alle Gutachter und in Folge das Gericht zu der Feststellung gelangten, dass trotz der krankhaften Neigung zu männlichen Kindern, der Angeklagte voll steuerungsfähig war, sich also hätte beherrschen können, dann muss unsere Justiz nach all den Grundsätzen die unser Strafrecht hat, dem Täter auch eine Rehabilitation zubilligen. Also die Aussicht, für das, was er Schreckliches getan hat zu büßen und anschließend aber wieder am Leben teilhaben zu können, mit einer beruflichen Perspektive, die ihm das erleichtert. Natürlich ist die Sicherungsverwahrung eine Präventivmaßnahme. Aber warum soll ein intgelligenter Mann, der die Quittung für sein mieses Treiben erhalten hat und dem man attestiert, dass er sich im vollen Umfange steuern kann, nicht nach einer Haftentlassung ungefährlich sein, in dem er genau das macht, was man ihm zutraut: Sich kontrollieren.

Anders herum hätte ich viel größere Bedenken: Wenn man ihn für voll oder teilweise schuldunfähig eingestuft hätte, dann wäre zwar das Strafmaß geringer ausgefallen oder entfallen aber die Sicherungsverwahrung notwendig, bis durch Therapien und Gutachten sicher gestellt hätte werden können, dass von ihm nun keine Gefahr mehr ausgeht. Oder eben nicht, wenn sich das nicht sicher stellen ließe.  

Ich glaube, da bringen Sie etwas durcheinander: Ist der Täter voll schuldfähig, wird er zu einer Haftstrafe verurteilt und normalerweise irgendwann wieder freigelassen. In unserem Fall ist der Täter voll steuerungsfähig, hat die Taten aber dennoch begangen. Er ist also ein Straftäter. Die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Sanktion wird nur dann verhängt, wenn der Straftäter als so gefährlich für die Allgemeinheit angesehen wird, dass er dauerhaft unter Verschluss gehört. Das ist hier der Fall.

Im anderen Fall, also wenn er als nicht schuldfähig angesehen würde, wäre der Mann kein Straftäter, sondern ein Kranker und er würde auch nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden, sondern in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB eingewiesen. Und zwar zunächst grundsätzlich dauerhaft. Er kommt erst wieder raus, wenn er als geheilt angesehen wird und das kann nie sein.
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#16

(02.02.2019, 15:25)leopold schrieb:  Ich glaube, da bringen Sie etwas durcheinander: Ist der Täter voll schuldfähig, wird er zu einer Haftstrafe verurteilt und normalerweise irgendwann wieder freigelassen. In unserem Fall ist der Täter voll steuerungsfähig, hat die Taten aber dennoch begangen. Er ist also ein Straftäter. Die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Sanktion wird nur dann verhängt, wenn der Straftäter als so gefährlich für die Allgemeinheit angesehen wird, dass er dauerhaft unter Verschluss gehört. Das ist hier der Fall.

Im anderen Fall, also wenn er als nicht schuldfähig angesehen würde, wäre der Mann kein Straftäter, sondern ein Kranker und er würde auch nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden, sondern in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB eingewiesen. Und zwar zunächst grundsätzlich dauerhaft. Er kommt erst wieder raus, wenn er als geheilt angesehen wird und das kann nie sein.

Nein, das glaube ich nicht. Ich glaube, da irren SIE. Es geht genau um die Schuldfähigkeit. Deswegen hatte das BGH das Urteil auch aufgehoben.

Lesen Sie hier: https://www.br.de/nachrichten/bayern/urt...nd,RGXLG5J  (Steurungsfähigkeit Teil der Schuldfähigkeit!)

Sicherungsverwahrung als strafrechtliche SANKTION gibt es überhaupt nicht. Sicherungsverwahrung wird zwar im Strafrechtsverfahren angeordnet und im Urteil ausgesprochen ist und bleibt aber eine Präventivmaßnahme.

Ansonsten habe ich versucht darzulegen, warum es widersprüchlich ist, dass jemand der voll steuerungsfähig ist, nach einer verbüßten Haft sich nicht so steuern können sollte, dass er eben keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Dazu kann man m.E. nicht anführen, dass die Straftat ja der Beweis sei, dass.... Dann dürfte nie mehr ein Schwerverbrecher frei kommen.
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#17

(02.02.2019, 08:22)Sophie schrieb:  Ich weiß nicht, was Sie mit verarxxxen meinen.
Das hatte ich doch in meinem Eingangspost als Beispiel aus der AZ schon zitiert:


Zitat:Zitat: Der Richter geht auch auf die Frage ein, wie das Sexualleben des pädophilen Arztes künftig aussehen könne. Harry S. hatte gegenüber einem Gutachter die Hoffnung geäußert, eine Beziehung mit einem erwachsenen Mann eingehen zu können. Fachleute halten das aber für sehr schwierig. Und Richter Roland Christiani zeigt deutlich, was er davon hält. Er sagt zum Angeklagten: „Ich habe befürchtet, dass Sie noch einen Knastbruder in den Zeugenstand holen, der bezeugt, wie geil der Sex mit Ihnen war.“

Entschuldigung, aber das ist ja sowas von hanebüchen! Hat jetzt Pädophilie was mit Schwulsein zu tun? Kann jemand in der Therapie zum Schwulen "umgepolt" werden? Insofern ist die Reaktion des Richters zwar schon sehr polemisch, aber wir wissen ja nicht was sonst noch alles im Prozessverlauf so gesprochen wurde bis auf wenige Beispiele.

Auch der Verteidiger Bode hat sich direkt nach dem Urteil so gar nicht empört, sondern meinte, dass solche Attacken seitens des Richters nichts Neues seien. Dazu gab es ein Video.


Zitat:Hier kommt es mir eben so vor als ob die Sicherungsverwahrung ein verstecktes 'lebenslang' sein soll, im schlechten Schröderschen Sinne. Das ist sie aber nicht.
Wird nicht nach einer gewissen Zeit die Sicherungsverwahrung immer wieder überprüft? s. kürzlich den Maskenmörder von Gersthofen.


Zitat:Ebenso das Berufsverbot. Natürlich hat ein Arzt eine besondere Vertrauensstellung. Es gibt aber auch Positionen, bei denen man gar nichts mit Patienten zu tun hat. Beispielsweise in der Pathologie oder im Labor. Fern von allen Kindern. Warum sollte er dort nicht wieder Arzt sein können.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ihn irgendeine Klinik, egal welche Tätigkeit, überhaupt einstellen würde. Ein Kinderarzt kann doch nicht als Pathologe oder Laborant arbeiten!? Es geht gar nicht, dass so jemand seine Approbation behält.

Zitat:Harry S. hat schwer gefehlt, aber er hat kein Kind umgebracht.
Bei der letzten Entführung und brutalen Misshandlung des kleinen Jungen hat nicht viel gefehlt....
Die vielen Opfer und ihre Familien werden ein Leben lang darunter zu leiden haben. Für ein Kind gibt es nichts Schlimmeres als von einer Vertrauensperson mißbraucht worden zu sein.


Zitat:Und wenn man dann das Urteil vernimmt, das einen Diakon, der eine 15jährige vergewaltigte mit einer Bewährungsstrafe davon kommen lässt (kann ja mal passieren, dass man sich nicht so im Griff hat - ein Ausrutscher wird schon mal verziehen), dann kommt einem die Rechtsprechung schon sehr wilkürlich vor.

Dieses Urteil halte ich auch nicht für angemessen. Aber da gibt es leider sehr viele Fälle, wo die Täter mit Bewährungsstrafen davon kommen.

Der Fall Harry S. ist trotzdem außerordentlich. Und die Strafe ist somit völlig angemessen.
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#18

(02.02.2019, 08:22)Sophie schrieb:  Ich empfinde etwas als Widerspruch im Urteil, das mich auch ohne diese unpassenden selbstherrlichen Ausführungen des Richters das Urteil nochmal anfechten ließen - bezüglich der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbotes:

Nämlich die Feststellung der vollen Schuldfähigkeit. Wenn alle Gutachter und in Folge das Gericht zu der Feststellung gelangten, dass trotz der krankhaften Neigung zu männlichen Kindern, der Angeklagte voll steuerungsfähig war, sich also hätte beherrschen können, dann muss unsere Justiz nach all den Grundsätzen die unser Strafrecht hat, dem Täter auch eine Rehabilitation zubilligen. Also die Aussicht, für das, was er Schreckliches getan hat zu büßen und anschließend aber wieder am Leben teilhaben zu können, mit einer beruflichen Perspektive, die ihm das erleichtert. Natürlich ist die Sicherungsverwahrung eine Präventivmaßnahme. Aber warum soll ein intgelligenter Mann, der die Quittung für sein mieses Treiben erhalten hat und dem man attestiert, dass er sich im vollen Umfange steuern kann, nicht nach einer Haftentlassung ungefährlich sein, in dem er genau das macht, was man ihm zutraut: Sich kontrollieren.

Anders herum hätte ich viel größere Bedenken: Wenn man ihn für voll oder teilweise schuldunfähig eingestuft hätte, dann wäre zwar das Strafmaß geringer ausgefallen oder entfallen aber die Sicherungsverwahrung notwendig, bis durch Therapien und Gutachten sicher gestellt hätte werden können, dass von ihm nun keine Gefahr mehr ausgeht. Oder eben nicht, wenn sich das nicht sicher stellen ließe.

Hier kommt es mir eben so vor als ob die Sicherungsverwahrung ein verstecktes 'lebenslang' sein soll, im schlechten Schröderschen Sinne. Das ist sie aber nicht.
Ich verstehe Ihre Argumentation nicht was die Sicherungsverwahrung betrifft. Kann das aber natürlich juristisch nicht beurteilen. Es gibt doch genügend andere Beispiele von voll schuldfähigen Schwerverbrechern, die anschließend Sicherungsverwahrung bekommen. Es gibt ja Kriterien dafür, die schon greifen können bei wesentlich kürzeren Haftzeiten, z.B. bei Wiederholungstätern.


Zitat:§ 66 StGB- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:
"(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Tat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherheitsverwahrung an, wenn 
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und 
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist......

Sicherungsverwahrung 

Er konnte sich nur insoweit "kontrollieren", dass er sich nicht bei seiner Berufsausübung (soweit bekannt ist) an Kindern vergangen hat, sondern sich sehr geplant und akribisch die Opfer woanders ausgesucht hat.
Auch ein kranker Serienmörder kann das. Gehört der dann auch nicht in Sicherungsverwahrung, weil er auch "Steuerungsvermögen" bewiesen hat?
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#19

(02.02.2019, 16:08)Sophie schrieb:  Nein, das glaube ich nicht. Ich glaube, da irren SIE. Es geht genau um die Schuldfähigkeit. Deswegen hatte das BGH das Urteil auch aufgehoben.

Lesen Sie hier: https://www.br.de/nachrichten/bayern/urt...nd,RGXLG5J  (Steurungsfähigkeit Teil der Schuldfähigkeit!)

Sicherungsverwahrung als strafrechtliche SANKTION gibt es überhaupt nicht. Sicherungsverwahrung wird zwar im Strafrechtsverfahren angeordnet und im Urteil ausgesprochen ist und bleibt aber eine Präventivmaßnahme.

Ansonsten habe ich versucht darzulegen, warum es widersprüchlich ist, dass jemand der voll steuerungsfähig ist, nach einer verbüßten Haft sich nicht so steuern können sollte, dass er eben keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Dazu kann man m.E. nicht anführen, dass die Straftat ja der Beweis sei, dass.... Dann dürfte nie mehr ein Schwerverbrecher frei kommen.

Die Frage nach der Schuldfähigkeit trennt zwischen Krankem und Straftäter. Die Frage nach der dauerhaften Gefährlichkeit trennt beim Straftäter zwischen normaler Haft und Haft plus Sicherungsverwahrung. Und im Maßregelvollzug gelten ganz andere Regeln, da dort nicht Straftäter bestraft, sondern Kranke behandelt wird. So ist die Rechtslage. Können Sie gerne nachlesen.

Ihr zweiter Absatz stellt einen Zirkelschluss dar. Nach Ihrer Logik gäbe es überhaupt keine Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung gibt es aber für genau die Straftäter, bei denen man trotz ihrer Steuerungsfähigkeit  davon ausgeht, dass sie auch nach einer Haftentlassung weiterhin Straftaten begehen werden, die eine erhebliche Gefahr für andere darstellen. Oder mit anderen Worten: Diese Täter sind psychisch gesund, aber trotzdem zu gefährlich.
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#20

(02.02.2019, 17:31)leopold schrieb:  Die Frage nach der Schuldfähigkeit trennt zwischen Krankem und Straftäter. Die Frage nach der dauerhaften Gefährlichkeit trennt beim Straftäter zwischen normaler Haft und Haft plus Sicherungsverwahrung. Und im Maßregelvollzug gelten ganz andere Regeln, da dort nicht Straftäter bestraft, sondern Kranke behandelt wird. So ist die Rechtslage. Können Sie gerne nachlesen.

Ihr zweiter Absatz stellt einen Zirkelschluss dar. Nach Ihrer Logik gäbe es überhaupt keine Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung gibt es aber für genau die Straftäter, bei denen man trotz ihrer Steuerungsfähigkeit  davon ausgeht, dass sie auch nach einer Haftentlassung weiterhin Straftaten begehen werden, die eine erhebliche Gefahr für andere darstellen. Oder mit anderen Worten: Diese Täter sind psychisch gesund, aber trotzdem zu gefährlich.

Es freut mich, dass Sie meinen mir jetzt Strafrecht erklären zu müssen. Sie können sicher sein, dass ich das, was Sie jetzt  so zusammenlesen in meinem Studium von Juristen  gelernt habe.

Ich habe eben den Eindruck, dass der Richter die Sicherungsverwahrung als Strafmaßnahme missbraucht. Dazu tut er einiges mit seinen Ausführungen.
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