19.01.2019, 11:45
(19.01.2019, 10:35)forest schrieb: Bleiben wir beim Beispiel mit dem 50jährigen Ingenieur. Was passiert mit ihm?
Er hat ein soeben abbezahltes Haus oder eine ETW, selbstbewohnt, nicht vermietet, also Vermögen. Muß er das nun verkaufen, um vermögenslos im Sinne der Sozialgesetze zu sein und Unterstürzung erhalten zu können? Zunächst hat er dann allerdings den Verkaufserlös, von dem er eine Weile zehren kann.
So viel ich weiß, würde er zuerst ein Jahr lang AG1 bekommen.
Danach kann er mit seinem Alter (50) pro Lebensjahr 150 € als Vermögen behalten, also 7500 €. Die Wohnung dürfte er behalten und er bekäme dann Hartz4 - ohne Wohnungsgeld. Wenn die Wohnung abbezahlt ist. Wenn sie das noch nicht ist, müsste er sie verkaufen und den Erlös für seinen Lebensunterhalt aufbrauchen, bis auf die oben genannten 7500 Euro Vermögen. Dann erst würde er Hartz4 bekommen.
Vielleicht nicht ganz richtig und auch nicht alle Ausnahmen und Details berücksichtigend, und nur für eine Person gelten.
Bei einer Familie mit zwei noch bei den Eltern lebenden Kindern wäre der Vermögensfreibetrag dann 30.000 €, glaub ich.