Sophie
01.03.2017, 18:14
Wieder einmal ein paar erhellende Gedanken und Ausführungen dazu von Thomas Fischer bei Fischer im Recht.
http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-02/...r-im-recht
http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-02/...r-im-recht
(01.03.2017, 18:14)Sophie schrieb: [ -> ]Wieder einmal ein paar erhellende Gedanken und Ausführungen dazu von Thomas Fischer bei Fischer im Recht.
http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-02/...d-11838547
Zitat:Die Gesetzesänderung hat nicht schwache Menschen besser beschützt, sondern vor allem das Geschäft von frommen Freiheitsfeinden und bigotten Tröstern betrieben. Berufsorganisationen der Spezialisten für das Gewissen am Lebensende haben dem Gesetz daher begeistert zugestimmt.
Zitat:Die Verzweifelten, die der Fürsorge des deutschen Gesetzgebers durch Sterbehilfe in der Schweiz zu entgegnen trachten, sind nun gezwungen, mehrfach zur Begutachtung dorthin zu reisen, um die formalen Voraussetzungen einer Genehmigung zu erlangen. Sterbehelfer aus der Schweiz können nicht (zur Begutachtung) nach Deutschland einreisen, weil sie hier mit Strafverfolgung rechnen müssen.
(01.03.2017, 18:34)forest schrieb: [ -> ]Ist das Absicht, daß der Link bei den Kommentaren landet?
Egal, hier eine Kostprobe von Fischer, willkürlich herausgefi gefi gefischt:
noch eine
(01.03.2017, 18:34)forest schrieb: [ -> ]Ist das Absicht, daß der Link bei den Kommentaren landet?
(01.03.2017, 18:34)forest schrieb: [ -> ]Ist das Absicht, daß der Link bei den Kommentaren landet?
(01.03.2017, 20:13)Sophie schrieb: [ -> ]Nein.
(01.03.2017, 21:19)forest schrieb: [ -> ]Ach, bloß so. Die Kommentare sind gleich im Anschluß an den Artikel, macht also nichts.
Oft sind die Kommentare interessanter als der Artikel; es sind 21 Seiten à 24 Kommentare (nicht nachgezählt).
Hier allerdings ist Fischer wieder mal unübertrefflich im Sezieren unseres Rechts.
Zitat:Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute (02.03.2017) entschieden.
http://www.bverwg.de/presse/pressemittei...2017&nr=11
Zitat:Kritik an dem Urteil kam von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Die Entscheidung sei praxisfern, da sie offen lasse, was eine unerträgliche Leidenssituation sei: Leiden sei weder objektiv messbar noch juristisch allgemeingültig zu definieren, hieß es.
http://www.sueddeutsche.de/panorama/ster...-1.3403161
Zitat:«So muss man nicht zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden, an dem man es gar noch nicht will, nur weil man es später nicht mehr kann»
https://www.nzz.ch/schweiz/sterbefasten-...-ld.148715