Treffpunkt Königsplatz

Normale Version: AfD liegt auf Augenhöhe mit SPD und Grünen
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Martin

Zitat:Die Ampel-Parteien kommen zusammen auf nur noch 40 Prozent. Die AfD klettert auf das Niveau der Grünen und liegt nur noch einen Prozentpunkt hinter der SPD. Im neuen RTL/ntv-Trendbarometer haben nur Union und die Rechtsaußenpartei Grund zur Zufriedenheit.

Quelle: https://www.n-tv.de/politik/AfD-liegt-au...92147.html

Wenn es die Bürgerliche Mitte nicht schafft, den Gender-Unsinn, den Klimaklebern und den Grünen in den Allerwertesten zu treten, wird uns die AfD alle in den Allerwertesten treten. Kein blödsinnigen Neger-Debatten mehr, keine überflüssigen Klima-Debatten sondern eine Politik, die den Menschen in diesem Land dient!

Wir haben einen Stand erreicht, wo man sich das Geschlecht aussuchen kann aber nicht mehr die eigene Heizung! Wollen wir das wirklich? Nein!

Martin
(02.05.2023, 21:28)Martin schrieb: [ -> ]Wenn es die Bürgerliche Mitte nicht schafft, den Gender-Unsinn, den Klimaklebern und den Grünen in den Allerwertesten zu treten, wird uns die AfD alle in den Allerwertesten treten. Kein blödsinnigen Neger-Debatten mehr, keine überflüssigen Klima-Debatten sondern eine Politik, die den Menschen in diesem Land dient!

Wir haben einen Stand erreicht, wo man sich das Geschlecht aussuchen kann aber nicht mehr die eigene Heizung! Wollen wir das wirklich? Nein!

Martin

Zitat:1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
  1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn
  1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
  2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
  3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird,
  4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
    durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.
(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
  1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn
  1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
  2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
  3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird,
  4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
    durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.
(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Das ist aus dem derzeit gültigen Gebäude-Energie-Gesetz, in Kraft seit August 2020 und entsprechend damals noch verantwortet von den Herren Altmaier (Wirtschaft) und dem unsichtbaren Seehofer (Bau).
Na wer ist denn nun die Verbotspartei?

Martin

(03.05.2023, 09:47)KuP schrieb: [ -> ]Das ist aus dem derzeit gültigen Gebäude-Energie-Gesetz, in Kraft seit August 2020 und entsprechend damals noch verantwortet von den Herren Altmaier (Wirtschaft) und dem unsichtbaren Seehofer (Bau).
Na wer ist denn nun die Verbotspartei?

Aber gerne doch:

Zitat:Habeck will Öl- und Gasheizungen komplett verbieten - auch bestehende Anlagen im Visier des Ministers

Berlin – Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) will ab 2024 Öl- und Gasheizungen verbieten. Das geht aus einem Gesetzesentwurf des Wirtschaftsministeriums hervor, über das die Bild zuerst berichtete. Demnach sollen ab kommendem Jahr alle neuen Heizungen zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien Wärme herstellen. Faktisch bedeuten die Pläne das Aus von Öl- und Gas-Heizungen.

Quelle: https://www.merkur.de/wirtschaft/oel-gas...13805.html

Danke, Bitte.

Martin
(03.05.2023, 12:42)Martin schrieb: [ -> ]Aber gerne doch:


Danke, Bitte.

Martin
Und was interessieren mich Behauptungen einer Presse wenn es einen Gesetzestext gibt, verfasst von Altmaier und Seehofer, der seit 2020, also von gut vor Habeck, genau das schon aussagt?
Nicht gelesen oder geht es lediglich um Meldungen die zu Ihrer Meinung passen dazu noch nicht hinterfragt?
(03.05.2023, 12:42)Martin schrieb: [ -> ]Aber gerne doch:


Danke, Bitte.

Martin

Für so begriffstutzig hätte ich Sie jetzt nicht gehalten, Martin. Niemand muss ab nächstes Jahr seine Heizart umstellen, aber es sollte doch klar sein, dass man irgendwann einen Zeitpunkt nennen muss, ab dem keine NEUEN Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen mehr genehmigt werden. Und erst ab 2045 - also in 22 Jahren - werden diese Heizungen dann auch verboten. Man kann nicht immer nur vom Klimaschutz schreiben, man muss auch etwas dafür tun. Niemand wird hier und heute finanziell überfordert, wenn er eine neue Heizanlage bauen will. Und Bestandsheizungen werden bis 2045 technisch so veraltet sein, dass man dann sowieso eine neue Heizung braucht. Zeit genug also, um rechtzeitig Rücklagen dafür zu bilden.

Martin

(03.05.2023, 12:55)KuP schrieb: [ -> ]Und was interessieren mich Behauptungen einer Presse wenn es einen Gesetzestext gibt, verfasst von Altmaier und Seehofer, der seit 2020, also von gut vor Habeck, genau das schon aussagt?
Nicht gelesen oder geht es lediglich um Meldungen die zu Ihrer Meinung passen dazu noch nicht hinterfragt?

Die Grünen wollen das verschärfen. Darum gehts.

Martin

Martin

(03.05.2023, 13:04)Klartexter schrieb: [ -> ]Für so begriffstutzig hätte ich Sie jetzt nicht gehalten, Martin. Niemand muss ab nächstes Jahr seine Heizart umstellen, aber es sollte doch klar sein, dass man irgendwann einen Zeitpunkt nennen muss, ab dem keine NEUEN Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen mehr genehmigt werden. Und erst ab 2045 - also in 22 Jahren - werden diese Heizungen dann auch verboten. Man kann nicht immer nur vom Klimaschutz schreiben, man muss auch etwas dafür tun. Niemand wird hier und heute finanziell überfordert, wenn er eine neue Heizanlage bauen will. Und Bestandsheizungen werden bis 2045 technisch so veraltet sein, dass man dann sowieso eine neue Heizung braucht. Zeit genug also, um rechtzeitig Rücklagen dafür zu bilden.

Es geht nicht um den Status Quo, Klartexter, sondern das die Grünen dieses Gesetz VERSCHÄRFEN wollen. Keine Ahnung was denen noch alles einfällt, aber besser wird es sicher nicht.

Martin
(03.05.2023, 20:31)Martin schrieb: [ -> ]Es geht nicht um den Status Quo, Klartexter, sondern das die Grünen dieses Gesetz VERSCHÄRFEN wollen. Keine Ahnung was denen noch alles einfällt, aber besser wird es sicher nicht.

Martin

Na dann benennen Sie doch mal die "Verschärfungen"

Zitat:Kurzüberblick über die GEG-Novelle:
  1. Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044
  2. Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65% erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65%) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit von sog. „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
  3. Es gibt ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  4. Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit- Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  5. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  6. Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des BMWK ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.
Ich sehe dabei lediglich Stellschrauben die in beide Richtungen bewegt werden, wie 1 Jahr vorziehen und Ausnahmen für Ungerechtigkeiten oder Überlastungen.
Lohnt sich das mit dem von 2020 zu vergleichen und nicht alles was politisch oder medial so hinausposaunt wird trifft auf die Realität.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressem...etzes.html

Martin

(04.05.2023, 09:28)KuP schrieb: [ -> ]Na dann benennen Sie doch mal die "Verschärfungen"

Ich sehe dabei lediglich Stellschrauben die in beide Richtungen bewegt werden, wie 1 Jahr vorziehen und Ausnahmen für Ungerechtigkeiten oder Überlastungen.
Lohnt sich das mit dem von 2020 zu vergleichen und nicht alles was politisch oder medial so hinausposaunt wird trifft auf die Realität.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressem...etzes.html

Diese Lösungen sind eben NICHT technologieoffen, weil die einzig verbleibende Heizmöglichkeit in Zukunft die Wärmepumpe ist: Ein Wasserstoffnetz ist noch so weit entfernt wie die Kernfusion, Strom ist und bleibt exorbitant teuer und PV alleine bringt nicht die benötigte Energie. Völlig offen hingegen ist, wie größere Gebäude zukünftig beheizt werden können, deshalb haben andere Ministerien (z. B. Lauterbach / Gesundheit) schon jetzt Ausnahmeregeln wegen der Kosten gefordert! Wenn schon Minister der Regierung Ausnahmen für ihr Ressort fordern, da nicht umsetzbar oder nur zur exorbitanten Kosten, dann spricht das doch Bände.

Martin
(04.05.2023, 12:13)Martin schrieb: [ -> ]
Diese Lösungen sind eben NICHT technologieoffen, weil die einzig verbleibende Heizmöglichkeit in Zukunft die Wärmepumpe ist:
Ein Wasserstoffnetz ist noch so weit entfernt wie die Kernfusion, Strom ist und bleibt exorbitant teuer und PV alleine bringt nicht die benötigte Energie. Völlig offen hingegen ist, wie größere Gebäude zukünftig beheizt werden können, deshalb haben andere Ministerien (z. B. Lauterbach / Gesundheit) schon jetzt Ausnahmeregeln wegen der Kosten gefordert! Wenn schon Minister der Regierung Ausnahmen für ihr Ressort fordern, da nicht umsetzbar oder nur zur exorbitanten Kosten, dann spricht das doch Bände.

Martin

Wollen Sie nicht nochmal Punkt 2 betrachten?
Man kann so ziemlich alle Technologien nutzen die zu einer Reduzierung von CO2 führen, Stück für Stück auch teilweise (65%) und mit Fristen.
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