PuK
07.09.2018, 09:13
Und zwar haben sie entschieden, dass Facebook den Kommentar nicht löschen und eine Nutzerin nicht sperren darf, wenn sie zu den Kontrollen an der österreichischen Grenze schreibt:
Das hatte Facebooks Zensur-Abteilung nämlich als "Hassbotschaft" eingeordnet. (Das kann eigentlich nur bedeuten, dass sie bei Facebook noch nie wirklich gehasst haben oder ausreichend gehasst wurden. Sonst wüssten sie nämlich, was Hass ist.)
Die Begründung des Gerichts ist grob gesagt folgende:
Das war zwar Juristen (außer Heiko Maas) schon länger klar, dass es eine sogenannte "mittelbare Drittwirkung der Grundrechte" gibt. Denn eigentlich sind das ja Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die Grundrechte haben mit dem Verhältnis von Privaten untereinander erstmal nichts zu tun. Aber schon aus Verfassungsgerichtsentscheidungen aus den 1950ern geht hervor, dass Grundrechte auch Private verpflichten können.
Es ist schön und wichtig, dass das noch einmal ausdrücklich klargestellt wurde.
Einstweilige Verfügung
Zitat:„ …… Gar sehr verzwickt ist diese Welt,
mich wundert's daß sie wem gefällt.
Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen :-D Ich kann mich argumentativ leider nicht
mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
Das hatte Facebooks Zensur-Abteilung nämlich als "Hassbotschaft" eingeordnet. (Das kann eigentlich nur bedeuten, dass sie bei Facebook noch nie wirklich gehasst haben oder ausreichend gehasst wurden. Sonst wüssten sie nämlich, was Hass ist.)
Die Begründung des Gerichts ist grob gesagt folgende:
- Das ist keine Hassbotschaft, sondern freie Meinungsäußerung.
- Facebook ist als Plattform für den Meinungsaustausch so wichtig, dass es sich hinsichtlich der Meinungsfreiheit so verhalten muss wie der Staat.
Das war zwar Juristen (außer Heiko Maas) schon länger klar, dass es eine sogenannte "mittelbare Drittwirkung der Grundrechte" gibt. Denn eigentlich sind das ja Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die Grundrechte haben mit dem Verhältnis von Privaten untereinander erstmal nichts zu tun. Aber schon aus Verfassungsgerichtsentscheidungen aus den 1950ern geht hervor, dass Grundrechte auch Private verpflichten können.
Es ist schön und wichtig, dass das noch einmal ausdrücklich klargestellt wurde.
Einstweilige Verfügung