(28.07.2018, 23:58)Klartexter schrieb: Du hast es immer noch nicht geschnallt, dass man im Ausland nicht Asyl in Deutschland oder der EU beantragen kann. Was Du meinst benötigt ein Einwanderungsgesetz, das aber gibt es bisher nicht. Sofern es mal Realität werden sollte, kann jeder Interessierte in seiner Heimat einen Antrag auf Einreise stellen. Mit Asyl hat das aber rein gar nichts zu tun, und ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du hier nicht ständig unterschiedliche Dinge miteinander vermischt!
Aber du hast es geschnallt, oder was?
Da oben steht, dass man es erst
legalisieren und dann noch etablieren muss, bevor es funktionieren kann. Lies halt bitte
alles, was ich schreibe, und reagiere nicht auf ein paar Fitzelchen und Schlagworte daraus reflexhaft und überaus vorhersehbar. Ich wusste, das so was kommen würde. Aber ich kann trotzdem nicht immer alles in einen einzigen Post packen. Guck dir als Beispiel diesen hier an, der ist zwar schön lang, aber es steht trotzdem noch längst nicht alles drin, was drinstehen könnte.
Mit "legalisieren" meinte ich, man muss erst das GG und noch ein paar andere Gesetze ändern, bevor man diese Praxis einführen kann. Das ist mir natürlich klar, dass die momentane Gesetzeslage das nicht hergibt. Aber man kann Gesetze ändern, wenn man es nur will und sich die entsprechenden Mehrheiten in den zuständigen Gremien organisiert. Das ist nicht alles in Stein gemeißelt, nicht mal das GG, bis auf ein paar Ausnahmen. Und auch die Ausnahmen sind nach dem nächsten Krieg weg. Gesetze sind vergänglich und ihre Lebensdauer entspricht grob der des Menschen. Etwa 70 bis 80 Jahre halten die meisten davon im Durchschnitt. Viele Gesetze verenden aber auch früher. Andere, wie einige §§ des BGB, werden mehr als 100 Jahre alt. Aber selbst den § 1300 BGB hat es letztlich dann doch erwischt.
Zitat:§ 1300 BGB (a.F.)
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Der war lustig, gell?
Vor allem, weil kaum einer heute noch weiß, was "unbescholten" eigentlich bedeutet und was genau eine "Beiwohnung" ist. Bei einem "Schaden, der nicht Vermögensschaden ist" kommen die meisten heutzutage auch ins Schwimmen.
Das muss man also in mehrerlei Hinsicht übersetzen für den heutigen Leser.
Also, dröseln wir das doch mal auf:
"Unbescholten" ist eine Frau, die noch nie mit einem Mann geschlafen hat, oder mit anderen Worten eine Jungfrau. "Jungfrau", auch so ein Begriff, der völlig aus der Mode gekommen ist, außer im Zusammenhang mit Astrologie. "Beiwohnung" meint den Geschlechtsverkehr. Der "Schaden, der nicht Vermögensschaden ist", ist die "verlorene Ehre" der Dame bzw. der Verlust ihrer Jungfräulichkeit, der mit der erstmaligen Durchführung der Beiwohnung zwangsläufig als Nebeneffekt eintritt. Also ein immaterieller Schaden, den sie meist erst hinterher bemerkte, am nächsten Morgen. Spätestens, wenn sie den Blutfleck auf dem Laken sah.
So, und wenn sie nun aber trotz alledem in der Nacht davor mit einem Mann im Bett war und der hatte ihr vorher auch noch gesagt, dass er sie nachher zur Belohnung heiraten würde, und es dann aber nicht tat, dann gab der Frau dieser § das Recht, ihn auf Schadensersatz in Form von Geld zu verklagen. Viel war es sowieso nicht, deshalb steht da ja auch das Adjektiv "billig", was so viel heißt wie "Da hast du ein paar Scheinchen, und jetzt gib für alle Zeit Ruhe". Der Gesetzgeber drückte mit diesem Adjektiv ganz klar aus, dass bei der Entschädigung keine großen Summen beabsichtigt waren, sondern nur das Mindeste. So etwas wie ein symbolischer Kaufpreis, den der Mann in so einem Fall nachträglich bezahlen musste, um auf diese Tour seine eigene "Ehre" noch schnell zu retten, bevor alles zu spät war. Man nannte diesen geringen Preis, der im Fall des Falles zu zahlen war, das "Kranzgeld" und den § 1300 BGB deshalb den "Kranzgeldparagraphen". Frage mich bitte nicht, wo das "Kranz" in "Kranzgeld" herkommt. Ich weiß es doch auch nicht; ich habe da nur eine Vermutung, über die ich aber an dieser Stelle nicht schreiben möchte.
Das praktische Problem für die Frau bei der Rechtsdurchsetzung war irgendwann nur, dass dieser § von den deutschen Gerichten schon jahrzehntelang nicht mehr berücksichtigt wurde. Der hatte sich ganz einfach außerhalb der Gerichtsgebäude durch eine veränderte Sexualmoral irgendwann erledigt. Eine mittels falschen Versprechungen erfolgreich entjungferte ehemalige Jungfrau hatte schon 1970 oder so keine Chance mehr, ihren Schadensersatz einzuklagen. So eine Klage wäre schon ganz am Anfang als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, noch weit bevor eine Hauptverhandlung überhaupt nur in Sichtweite geraten hätte können.
Der § 1300 BGB war also schon ziemlich lange obsolet, und 1998 wurde er dann endgültig ersatzlos aus dem Gesetzbuch gestrichen. Heute gibt es im BGB beim § 1300 deshalb eine Lücke, da ist nichts mehr. Auf § 1299 folgt dort unmittelbar der § 1301.
Das nur als Beispiel dafür, wie dauerhaft Gesetze u.U. sind und dass sie schon längst kalter Kaffee sein können, wenn man ein aktuelles Gesetzbuch aufschlägt und den § schwarz auf weiß vor sich hat.