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Bayerisches PAG: Der erste Gefährder
#1

Das neue Polizeiaufgabengesetz "wirkt". Der erste "Gefährder" ist aber keineswegs jemand, der einen islamistischen Terroranschlag planen könnte. Es ist ein Betriebsrat, Gewerkschafter und Kommunist, dem man jetzt einfach mal das Umgangsrecht mit seinem Kind entzogen hat. 

Zitat:Während des Verhörs meinte der LKA-Beamte zu ihm, dass man wisse, er Betriebsrat sei, ein Kind habe und es doch schade wäre, wenn es da Probleme gäbe.
(...)
Claudio vermutet, dass der Grund für die Repression gegen ihn in seiner Vergangenheit liegt. Er war sieben Jahre lang in der SPD aktiv, bis er zum Nürnberger Jugendbündnis kam, die SDAJ kennenlernte, aus der SPD aus- und in die SDAJ und DKP eintrat. Während seiner Zeit bei der SPD hatte er eine wichtige Parteifunktion inne und musste verschiedene Verschwiegenheitserklärungen zu Vorgängen und Personen unterzeichnen. Jetzt befürchte der Staatsschutz wohl, dass er sich an sein Versprechen nicht mehr halte.

Quelle: Unsere Zeit  (Vorsicht, das ist die Wochenzeitung der DKP)

Das war alles so vorhersehbar. Seufz.
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#2

(14.08.2018, 06:43)PuK schrieb:  Das neue Polizeiaufgabengesetz "wirkt". Der erste "Gefährder" ist aber keineswegs jemand, der einen islamistischen Terroranschlag planen könnte. Es ist ein Betriebsrat, Gewerkschafter und Kommunist, dem man jetzt einfach mal das Umgangsrecht mit seinem Kind entzogen hat. 


Das war alles so vorhersehbar. Seufz.

Okay, das ist die Geschichte aus Sicht der kommunistischen Partei.
Wie ist die Sicht von Seiten der Polizei und wie ist die neutrale Sicht?
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#3

(19.08.2018, 22:26)Der Seher schrieb:  Okay, das ist die Geschichte aus Sicht der kommunistischen Partei.
Wie ist die Sicht von Seiten der Polizei und wie ist die neutrale Sicht?

Das weiß ich nicht, bzw. weiß ich nur folgendes: Die Polizei verhält sich ganz still, denn die Polizei fordert ja ständig mehr Eingriffsrechte und weniger Bürger- und Grundrechte, und das hat sie nun bekommen. Kein Wunder also, dass sie sich nicht beschwert.

Eine neutrale Sicht finde ich aber in der "normalen" Presse nicht. Ich finde ehrlich gesagt praktisch nichts mehr über dieses Gesetz, seit es in Kraft ist. Sonst müsste ich ja auch nicht relativ abseitige Quellen verlinken. Die Mainstreammedien interessieren sich nicht in dem Maß für das Thema, wie es ihre Aufgabe wäre. Schade. Aber so kommt es eben, dass ich auf das Wochenblatt der DKP verlinken muss, um überhaupt auf irgendetwas verlinken zu können.

Mir persönlich kommt es halt rechtsstaatlich gesehen ziemlich bedenklich vor, dass die Exekutive ohne die Judikative über die Dauer einer Inhaftierung entscheiden kann, die zudem noch potenziell unbegrenzt ist. Auch ist der Rechtsweg für den inhaftierten Gefährder massiv eingeschränkt. Etwa dadurch, dass die Polizei, anders als im Vorfeld eines Strafverfahrens, Ermittlungsakten nicht an Anwälte herausgeben muss. Das macht eine sinnvolle Verteidigung effektiv unmöglich für den Anwalt. Was soll der machen, wenn er nicht einmal weiß, was konkret der Vorwurf ist?

Zumindest diese Fehler gehören korrigiert, und ich hoffe, dass es möglichst bald ein Gerichtsurteil einer höheren Instanz dazu geben wird. Denn wie gesagt, rechtsstaatlich ist das nicht mehr, und wenn sie sowas in Polen einführen oder der Erdogan macht das, dann regen sich bei uns alle zurecht auf. Dann sollte das natürlich erst recht nicht in Bayern passieren.

Im Grunde gehört das PAG in die Mülltonne, denn es widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien grundlegend, und zwar gleich auf mehrfacher Ebene, s.o. "Nulla poene sine lege" käme auch noch dazu. Inhaftierung ist Strafe oder Sicherung (bei Untersuchungshaft), aber dann muss es auch verboten sein, was der Inhaftierte getan, geplant oder vorgehabt hat. Aber der Gefährder hat es ja noch gar nichts gemacht oder versucht, man kann ihm nicht einmal eine Planung oder Vorbereitung nachweisen, sondern er steht nur im Verdacht der Polizei, dass er so etwas in näherer oder fernerer Zukunft einmal versuchen könnte. So etwas Fadenscheiniges darf hier bei uns nie und nimmer als Grund ausreichen, jemanden einzusperren. Sonst sind wir nicht mehr besser als die letzte südamerikanische Bananenrepublik, oder auch (jetzt hagelt es gleich wieder haufenweise Godwin-Punkte) nicht besser als Deutschland nach der Reichstagsbrandverordnung, als die Gestapo jeden ohne Grund in "Schutzhaft" nehmen durfte.

Das Problem mit den Gefährdern, die es zweifellos gibt meiner Meinung nach, muss man anders angehen als mit diesem PAG.
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#4

(19.08.2018, 23:57)PuK schrieb:  1.  Das weiß ich nicht, bzw. weiß ich nur folgendes: .........
Eine neutrale Sicht finde ich aber in der "normalen" Presse nicht. Ich finde ehrlich gesagt praktisch nichts mehr über dieses Gesetz, seit es in Kraft ist. Sonst müsste ich ja auch nicht relativ abseitige Quellen verlinken. .....

2.  Mir persönlich kommt es halt rechtsstaatlich gesehen ziemlich bedenklich vor, dass die Exekutive ohne die Judikative über die Dauer einer Inhaftierung entscheiden kann, die zudem noch potenziell unbegrenzt ist. ........
........

3.  Aber im Grunde gehört das PAG in die Mülltonne, denn es widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien grundlegend, und zwar gleich auf mehrfacher Ebene, s.o. "Nulla poene sine lege" käme auch noch dazu. Inhaftierung ist Strafe oder Sicherung (bei Untersuchungshaft), aber dann muss es auch verboten sein, ..
bla bla bla

Falsch, total falsch!

1.  Dieses Wissen kannst du in die Mülltonne treten (deine Worte).
Die Verbreitung der Unrichtigkeiten ist vorsätzlich und wird von Gegnern des PAG forciert zur Verunsicherung der Bürger
und du lässt dich vor den Karren spannen, bist gar Mitinitiator?

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 kannst du hier nachlesen    

2.  Diese Behauptung ist absolut falsch, wird bewusst falsch verbreitet.

Die Befugnisse der Bayerischen Polizei stehen abschließend im  Art 11 ff (s.o.), kannst ja  nachlesen.

Nur so viel:  Eine festgehaltene Person ist in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen frei zu lassen,
wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen.
Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.

3.  Das so klug zitierte "Nulla poene sine lege" 
wird durch das PAG in keiner Weise berührt, gar ausgesetzt!
Schlaue Zitate haben keine Allgemeingültigkeit, in diesem Fall ist ´s halt ein   Elaborat (kommt auch aus dem Lateinischen.)
Und wenn lateinische, schlaue Zitate gepostet werden, gehe ich vom Leseverständnis auch für deutsche Gesetze aus!

Aber ich weiß, du liest meinen Senf nicht.
Trotzdem ich habe diesen ins Forum gestellt, damit deine Unwahrheiten berichtigt werden.
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#5

Eine gute Erklärung der SZ zum PAG.


https://www.sueddeutsche.de/bayern/poliz...-1.3973927 

Ich hoffe, dass die Drohende Gefahr durch die Gericht als verfassungswidrig eingestuft wird.

https://www.sueddeutsche.de/bayern/pag-i...-1.4004540 
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#6

(22.08.2018, 12:19)Bogdan schrieb:  Eine gute Erklärung der SZ zum PAG.
.. 
Ich hoffe, dass die Drohende Gefahr durch die Gericht als verfassungswidrig eingestuft wird.
--

Ha?
Wie um Alles in der Welt könnte irgend ein Gericht eine drohende Gefahr als verfassungswidrig einstufen??

Zitat:So wurde etwa aus dem BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts der umstrittener Begriff der "drohenden Gefahr" übernommen.
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#7

(22.08.2018, 12:39)Lueginsland schrieb:  Ha?
Wie um Alles in der Welt könnte irgend ein Gericht eine drohende Gefahr als verfassungswidrig einstufen??

Beim Urteil des BVerfG gibt es um Gefahren des internationalen Terrorismus.
Zitat aus dem Urteil des BVerfG:



Zitat:Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimli-
chen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-
Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommu-
nikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb
von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz
mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.

...
Eine weitere Verwendung von Daten gemäß § 20v Absatz 4 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz
oder eine Übermittlung von Daten gemäß § 20v
Absatz 5 und § 14 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz betreffend Daten
aus Wohnraumüberwachungen (§ 20h Bundeskriminalamtgesetz)
ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und betreffend Daten
aus Online-Durchsuchungen (§ 20k Bundeskriminalamtgesetz) nur bei
Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr für die jeweils maßgeblichen
Rechtsgüter zulässig.
5/

https://www.bundesverfassungsgericht.de/...96609.html 

Zitat:3) 1Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall 1.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
2.
Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,

wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2Bedeutende Rechtsgüter sind:
1.
der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
2.
Leben, Gesundheit oder Freiheit,
3.
die sexuelle Selbstbestimmung,
4.
erhebliche Eigentumspositionen oder
5.
Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Doc...eSupport=1 

Also wesentlich mehr als nur Gefahren des internationalen Terrorismus. Yes
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#8

(22.08.2018, 13:17)Bogdan schrieb:  Beim Urteil des BVerfG gibt es um Gefahren des internationalen Terrorismus.
Zitat aus dem Urteil des BVerfG:


Also wesentlich mehr als nur Gefahren des internationalen Terrorismus. Yes

Da können Sie zitieren soviel Sie wollen.
Das Zeugsl habe ich schon vor einiger Zeit gelesen

Ich habe auf den von Ihnen geposteten Satz geantwortet:

Zitat:Ich hoffe, dass die Drohende Gefahr durch die Gericht als verfassungswidrig eingestuft wird.

Und ich habe Sie gefragt:  
Wie um Alles in der Welt könnte irgend ein Gericht eine drohende Gefahr als verfassungswidrig einstufen??

Eine drohende Gefahr ist zunächst beängstigend und deshalb möglichst frühzeitig zu verhindern,
ehe diese in eine Handlung umschlägt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei keine Aktien, in Prävention mischt es sich nicht ein.
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#9

Die Bundestagsfraktionen der Grünen, Linken und der FDP klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Bayerische PAG. Das ist sehr gut. So kann das BVerfG entscheiden, ob die Eingriffe in die Grundrechte verfassungsgemäß sind.
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