10.11.2017, 10:11
(10.11.2017, 09:43)TomPaul schrieb: für den Satz:
Es gibt keine andere Möglichkeit der Auslegung. Der Arbeitsnehmer hat Anspruch auf einen Tag in der Woche. Es ist nicht geregelt, wann der Tag innerhalb der Woche gegeben werden muss.
Die Woche beginnt auch in Portugal Am Monntag und endet am Sonntag.
Sie wiederholen, was nun so entschieden worden ist. Ich habe dargelegt, dass das Berufungsgericht in Porto im Zweifel war.
>>Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die wöchentliche Ruhezeit, auf die der Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmungen einen Anspruch hat, spätestens am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden muss.<<
Das es auch gesetzliche Bestimmungen zum Verbot der Sonntagsarbeit gibt, ist es ja nicht so völlig abwegig, davon auszugehen, dass grundsätzlich eben ein Ruhetag in einem Abschnitt von 7 Tagen vorliegen muss.
Das jetzige Urteil macht zur Regel, was in § 11 Abs. 3 ArbZG für die Ausnahmetatbestände von dem Verbot der Sonntagsarbeit geregelt ist.
Das muss man nicht richtig finden.