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12 Tage am Stück arbeiten...
#21

(10.11.2017, 09:43)TomPaul schrieb:  für den Satz:



Es gibt keine andere Möglichkeit der Auslegung. Der Arbeitsnehmer hat Anspruch auf einen Tag in der Woche. Es ist nicht geregelt, wann der Tag innerhalb der Woche gegeben werden muss.
Die Woche beginnt auch in Portugal Am Monntag und endet am Sonntag. Yes

Sie wiederholen, was nun so entschieden worden ist. Ich habe dargelegt, dass das Berufungsgericht in Porto im Zweifel war.

>>Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die wöchentliche Ruhezeit, auf die der Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmungen einen Anspruch hat, spätestens am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden muss.<<

Das es auch gesetzliche Bestimmungen zum Verbot der Sonntagsarbeit gibt, ist es ja nicht so völlig abwegig, davon auszugehen, dass grundsätzlich eben ein Ruhetag in einem Abschnitt von 7 Tagen vorliegen muss.

Das jetzige Urteil macht zur Regel, was in § 11 Abs. 3 ArbZG für die Ausnahmetatbestände von dem Verbot der Sonntagsarbeit geregelt ist.

Das muss man nicht richtig finden.
#22

(10.11.2017, 09:43)TomPaul schrieb:  für den Satz:
.../...
....Leider schreitet die Volksverdummung in Deutschland rasend schnell voran.
gerötet von mir

Wo haben Sie diese gewaltige Erfahrung gemacht und ab welchem Zeitpunkt erkennen Sie
diese rasant voran schreitende Volksverdummung? Welches ist die Ausgangssituation?

Ist das Ihr Eindruck aus Beobachtung oder gibt es dafür offizielle Erkenntnisse, sind Erwachsene auch im Abwärtstrend?

Rückgang der Klassenwiederholungen im Zehnjahresvergleich  


In allen Bundesländern außer Niedersachsen ist der Anteil der Wiederholer in den letzten zehn
Jahren zurückgegangen. Insbesondere Sachsen-Anhalt, das Saarland, Schleswig-Holstein und
Berlin wiesen im Vergleich zum Schuljahr 2004/05 einen deutlich geringeren Anteil an
Klassen-wiederholungen auf. In Sachsen-Anhalt sank der Anteil von 3,8 % auf 2,3 %,
im Saarland von 3,2 % auf 1,7 %, in Schleswig-Holstein von 3,0 % auf 1,7 %
und in Berlin von 2,9 % auf 1,6 %.
#23

(10.11.2017, 10:11)Sophie schrieb:  Das es auch gesetzliche Bestimmungen zum Verbot der Sonntagsarbeit gibt, ist es ja nicht so völlig abwegig, davon auszugehen, dass grundsätzlich eben ein Ruhetag in einem Abschnitt von 7 Tagen vorliegen muss.

Bei den Juristen bedeutet grundsätzlich, dass es eine Ausnahme gibt.
Welche Ausnahme meinen Sie? At
#24

(10.11.2017, 10:38)Lueginsland schrieb:  gerötet von mir

Wo haben Sie diese gewaltige Erfahrung gemacht und ab welchem Zeitpunkt erkennen Sie
diese rasant voran schreitende Volksverdummung? Welches ist die Ausgangssituation?

Ist das Ihr Eindruck aus Beobachtung oder gibt es dafür offizielle Erkenntnisse, sind Erwachsene auch im Abwärtstrend?

Rückgang der Klassenwiederholungen im Zehnjahresvergleich  


In allen Bundesländern außer Niedersachsen ist der Anteil der Wiederholer in den letzten zehn
Jahren zurückgegangen. Insbesondere Sachsen-Anhalt, das Saarland, Schleswig-Holstein und
Berlin wiesen im Vergleich zum Schuljahr 2004/05 einen deutlich geringeren Anteil an
Klassen-wiederholungen auf. In Sachsen-Anhalt sank der Anteil von 3,8 % auf 2,3 %,
im Saarland von 3,2 % auf 1,7 %, in Schleswig-Holstein von 3,0 % auf 1,7 %
und in Berlin von 2,9 % auf 1,6 %.

und das vollständige Zitat. Der letzte Satz bezieht sich auf den vorherigen Satz.

Zitat:Für Deutschland sind im ArbZG die 3§ ff wichtig. Das sollte man als Arbeitnehmer wissen. Ich stelle immer wieder fest, dass man zwar weis wer der letzte Dschungelkönig ist, aber völlig Unwissenheit über das ArbZG.

Leider schreitet die Volksverdummung in Deutschland rasend schnell voran. [Bild: https://treffpunkt-koenigsplatz.de/image...crying.gif]


Das Wissen im Sachen Arbeitsrecht sinkt bei den Arbeitnehmer. Yes
#25

(10.11.2017, 10:11)Sophie schrieb:  Das jetzige Urteil macht zur Regel, was in § 11 Abs. 3 ArbZG für die Ausnahmetatbestände von dem Verbot der Sonntagsarbeit geregelt ist.

Das muss man nicht richtig finden.

Im von mir eingestellten Urteil wurde über:

Zitat:I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Verfahren betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) zur Auslegung des jeweiligen Art. 5 der Richtlinien 93/104/EG(2 ) und 2003/88/EG(3 ) betreffend die wöchentliche Ruhezeit, sowie des Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hinsichtlich des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die wöchentliche Ruhezeit, auf die der Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmungen einen Anspruch hat, spätestens am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden muss.

Zitat:Zitat ArbZG §11 Absatz 3:
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Wir sprechen jetzt über die rechtliche Situation in Deutschland.
Das Wort müssen, lässt keine Ausnahmen zu. Yes
ArbZG §11 Absatz 3 ist kein Ausnahmetatbestand.
Abweichende Regelungen finden sie im §12 Punkt 2 und 3. Yes  
#26

(10.11.2017, 11:39)TomPaul schrieb:  und das vollständige Zitat. Der letzte Satz bezieht sich auf den vorherigen Satz.

Das Wissen im Sachen Arbeitsrecht sinkt bei den Arbeitnehmer.

in post # 20 schreiben Sie u.a.:

Zitat:Leider schreitet die Volksverdummung in Deutschland rasend schnell voran.


Jetzt schreiben Sie unter meinen Text, incl. Zitat

"und das vollständige Zitat". (Welches / Wessen vollständige-s Zitat meinen Sie mit diesen 4 Worten ohne deutlichem Anfang?
Was meinen Sie mit dem dann folgenden: "Der letzte Satz bezieht sich auf den vorherigen Satz"

Einer Erklärung sehe ich mit Interesse entgegen, danke.

Wenigstens sehen Sie nicht mehr, dass die Volksverdummung in D. rasend voran schreitet,
schränken ein, dass das Wissen der D. in Sachen Arbeitsrecht sinke...!

Pauschal gesehen rennen wir D. also noch nicht in ´s Stümpertum!
#27

(10.11.2017, 11:46)TomPaul schrieb:  Im von mir eingestellten Urteil wurde über:



Wir sprechen jetzt über die rechtliche Situation in Deutschland.
Das Wort müssen, lässt keine Ausnahmen zu. Yes
ArbZG §11 Absatz 3 ist kein Ausnahmetatbestand.
Abweichende Regelungen finden sie im §12 Punkt 2 und 3. Yes  

Natürlich ist §11 Absatz 3 eine Ausnahme - allerdings kein Tatbestand sondern die Regelung für den Tatbestand von § 10 ArbZG - Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
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