29.07.2018, 09:34
Zitat:Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, das lediglich nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, für unangemessen. Der abtrünnige Verlobte hat den daraus entstandenen Schaden auch dann nicht zu ersetzen, wenn er grundlos von dem Verlöbnis zurücktritt.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 28.09.2007
Aktenzeichen: 19 W 65/07
https://www.mahnerfolg.de/urteile/index....tzaufgabe/
Klassischer Fall von zu früh gefreut. Der abtrünnige Verlobte ist quasi ein Flüchtling
...Merkels Flüchtlingspolitik...